Mitarbeiterbeteiligungen erhöhen nicht die Abfertigung
Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien sind nicht in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche einzubeziehen.
Der Kläger hatte aufgrund seines Dienstvertrags Anspruch auf eine Zuteilung von Aktien der Konzernmutter der Beklagten. Diese Aktienoptionen wurden nach einem bestimmten, sich über drei Jahre erstreckenden Umwandlungsplan in drei Tranchen im Abstand von jeweils einem Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt in Aktien umgewandelt und dem Kläger noch während des aufrechten Dienstverhältnisses zugeteilt. Die Zuteilung erfolgte durch Verbuchung der Aktien auf ein für den Kläger eingerichtetes externes Wertpapierkonto eines Finanzdienstleistungsunternehmens. Der Kläger verkaufte die Aktien zur Gänze. Der Erlös wurde ihm nach Abzug der darauf entfallenden Steuern ausbezahlt.
Der Oberste Gerichtshof hat in Bestätigung der übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinstanzen ausgesprochen, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 2a AVRAG Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien nicht in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche einzubeziehen sind. Anders wäre dies im Falle erfolgsbezogener Entgeltformen, wie etwa Gewinnbeteiligungen. Die Erlöse aus dem Verkauf der dem Kläger zugeteilten Aktien sind aber jedenfalls als Vorteil im Sinn des § 2a AVRAG anzusehen und daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einzubeziehen. Auch das dem Kläger durch die Beklagte vertraglich eingeräumte Aktienoptionsrecht ist als Vorteil im Sinn des § 2a AVRAG anzusehen.