Mitglieder eines Gemeinderats als Beamte
Der Gemeinderat ist zwar allgemeiner Vertretungskörper, ihm kommt jedoch keine Gesetzgebungs-, sondern ausschließlich Vollziehungsfunktion zu. Seine Mitglieder nehmen (als Kollegialorgan) Rechtshandlungen vor und sind daher Beamte im strafrechtlichen Sinn.
Nach dem erstinstanzlichen Schuldspruch lag dem Bürgermeister unter anderem zur Last, er habe sich bestechen lassen und im Gemeinderat den gesetzlichen Vorgaben zuwider für die Änderung des Bebauungsplans der Gemeinde gestimmt, um ein rechtswidrig errichtetes Bauwerk nachträglich „zu legalisieren“.
Die Entscheidung des OGH enthält grundlegende Aussagen zu Missbrauch der Amtsgewalt durch Mitglieder des Gemeinderats. Diese sind Beamte im strafrechtlichen Sinn und nehmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (eine Verordnung) ein Amtsgeschäft vor. Weiters wird auf mögliche Schutzzwecke raumordnungsrechtlicher Vorschriften als Bezugspunkt des tatbestandlichen Schädigungsvorsatzes hingewiesen.