Mitglieder eines Kartells können für Schäden haften, die durch umbrella-pricing entstehen
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vertritt die Ansicht, dass an einem Kartell beteiligte Unternehmen zivilrechtlich für Schäden haften können, die daraus resultieren, dass ein an diesem Kartell nicht beteiligtes Unternehmen in Anbetracht der Machenschaften des Kartells seine Preise höher festgesetzt hat als es dies ohne das Kartell getan hätte.
Die Klägerin begehrt unter anderem von den beklagten Mitgliedern eines Kartells den Ersatz des Schadens, den sie dadurch erlitten habe, dass sie von dritten, nicht am Kartell beteiligten Mitbewerbern deren Aufzüge und Fahrtreppen zu einem höheren Preis gekauft habe als es der Marktlage ohne Kartell entsprochen hätte, weil diese Unternehmen im Windschatten des Kartells ihre Preise dem erhöhten Niveau angepasst hätten.
Der Oberste Gerichtshof stellte an den EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen (7 Ob 48/12b). Nach dem Urteil des EuGH vom 5. Juni 2014 (Kone AG ua, EU:C:2012:557 [Rs C-557/12]) kann ein durch umbrella-pricing Geschädigter Ersatz des ihm durch die Mitglieder eines Kartells entstandenen Schadens verlangen, wenn erwiesen ist, dass das Kartell nach den Umständen des konkreten Falls und insbesondere den Besonderheiten des betreffenden Markts ein umbrella-pricing durch eigenständig handelnde Dritte zur Folge haben konnte, und wenn diese Umstände und Besonderheiten den Kartellbeteiligten nicht verborgen bleiben konnten. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sachverhaltsgrundlage muss im Sinn der Ausführungen des EuGH ergänzt werden.