Mittels Legalzession übergegangener Unterhaltsanspruch – Verfahrensart
Bei dem mittels Legalzession auf den klagenden Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsanspruch der leistungsberechtigten Mutter gegen ihren Sohn handelt es sich um einen im außerstreitigen Verfahren zu verfolgenden Anspruch.
Die pflegebedürftige Mutter des Beklagten lebt in Deutschland, wofür die Klägerin die erforderlichen Sozialleistungen erbringt.
Die Klägerin begehrt mit Stufenklage den nach § 94 dSGB XII mittels Legalzession auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch der leistungsberechtigten Mutter.
Die Vorinstanzen wiesen nach Durchführung eines streitigen Verfahrens das Klagebegehren, gegründet auf § 1611 dBGB ab. Der Beklagte sei nicht unterhaltspflichtig.
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen einschließlich des durchgeführten Verfahrens ab Klagszustellung als nichtig auf und sprach aus, dass das Begehren im außerstreitigen Verfahren zu behandeln und erledigen sei.
Nach § 94 dSGB XII geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeempfängers bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Als Folge dieses Anspruchsübergangs tritt ein Gläubigerwechsel ein, die Rechtsnatur des Anspruchs ändert sich hingegen nicht. Nach § 114 JN idF BGBl I 2003/112 ist über alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden. Da der Unterhaltsanspruch durch den Übergang inhaltlich keine Veränderung erfährt, ist auch die Geltendmachung von durch Legalzession übergegangenen Unterhaltsansprüchen zwischen Verwandten in gerader Linie durch den Legalzessionar in das außerstreitige Verfahren verwiesen.