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Mitverschulden des Arbeitnehmers an unberechtigter Entlassung

 
 

Den Arbeitnehmer trifft ein Mitverschulden an der unberechtigten Entlassung, wenn er den Arbeitgeber nicht davon informiert, dass er wegen einer Erkrankung vom Dienst fernbleibt und der Arbeitgeber bei Kenntnis dieses Umstands die Entlassung nicht ausgesprochen hätte.

Der dem Dienst ferngebliebene Kläger hatte noch am Morgen des Entlassungstages vergeblich telefonisch versucht, seinen Vorgesetzten zu erreichen, um für diesen Tag eine Urlaubsvereinbarung abzuschließen. Die Beklagte hatte im Zeitpunkt der Entlassung Grund zur Annahme, dass der Kläger ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund dem Dienst ferngeblieben war. Tatsächlich stellte sich aber für die Beklagte nachträglich heraus, dass der Kläger am Entlassungstag wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig war. Hätte der Kläger bei seinem mit einer Mitarbeiterin der Beklagten am Morgen des Entlassungstags geführten Telefonats darauf hingewiesen, dass er infolge Krankheit arbeitsunfähig sei, hätte ihn die Beklagte nicht entlassen.

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung trifft den unberechtigt entlassenen Arbeitnehmer ein Mitverschulden an seiner Entlassung, wenn er dem Arbeitgeber einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund – hier die Krankheit – für ein an sich pflichtwidriges Verhalten, nämlich das Fernbleiben vom Dienst, schuldhaft nicht bekannt gibt und der Arbeitgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrunds die Entlassung nicht ausgesprochen hätte. Mit der Annahme eines Mitverschuldens von 50% hat das Berufungsgericht seinen Ermessensspielraum im Einzelfall nicht überschritten.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/mitverschulden-des-arbeitnehmers-an-unberechtigter-entlassung/)

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