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Mitwirkungsrechte des Betriebsrats gehen Datenschutz vor

 
 

Die Informationsrechte des Betriebsrats auf Einsicht in Lohnabrechnungen und Krankenstandsaufzeichnungen gehen dem Recht auf Datenschutz vor.

Der Betriebsrat einer Fluglinie begehrte ua Einsichtgewährung in Lohnabrechnungen und Krankenstandsaufzeichnungen der Mitarbeiter des Unternehmens. Einige Mitarbeiter sprachen sich unter Berufung auf den Datenschutz dagegen aus. Daraufhin klagte der Betriebsrat den Arbeitgeber auf Gewährung der Einsicht in diese Unterlagen. Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichthof wies die dagegen erhobene Revision zurück.

Unter Berufung auf eine Vorentscheidung (6 ObA 1/06z) sprach er aus, aus § 9 Z 11 DSG sei die Intention des Gesetzgebers abzuleiten, dass der Betriebsrat durch das DSG in allfälligen Befugnissen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz nicht beschnitten werden sollte. Der Gesetzgeber habe ein abgestuftes Informationsrecht des Betriebsrats vorgesehen. Wesentlich sei auch, dass die Mitglieder des Betriebsrats eine Verschwiegenheitspflicht treffe, die durch eine Verwaltungsstrafe (§ 115 Abs 4 ArbVG) und den Entlassungsgrund des § 122 Abs 1 Z 4 ArbVG, allenfalls auch durch § 122 StGB sowie durch einen gerichtlich klagbaren Unterlassungsanspruch, gegebenenfalls auch Schadenersatzansprüche sanktioniert ist. Im Hinblick darauf habe der Gesetzgeber angemessene Garantien für die Wahrung des Datenschutzes auch durch den Betriebsrat geschaffen. Aus diesem Grund stehe die gesetzliche Regelung auch mit der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz‑RL) in Einklang.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/mitwirkungsrechte-des-betriebsrats-gehen-datenschutz-vor/)

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