Mobile Frühförderung eines Kindes – Pflegeaufwand
Der zweijährige Kläger leidet an einer primären Entwicklungsstörung. Neben anderen Pflegemaßnahmen erhält er auch einmal wöchentlich eine mobile Frühförderung im Ausmaß von 1,5 Stunden.
Strittig ist, ob dieser Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden monatlich bei der Bemessung des Pflegegeldes als Pflegeaufwand zu berücksichtigen ist.
Die Vorinstanzen bejahten diese Frage.
Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf. Es sei noch zu klären, ob die mobile Frühförderung in einer Therapieeinrichtung oder beim Pflegebedürftigen zu Hause durchgeführt werde. Finde die Maßnahme in einer Therapieeinrichtung statt, wären nicht nur die Fahrtzeit, sondern auch die Warte- und Therapiezeiten bei der Ermittlung des Pflegebedarfes zu berücksichtigen. Sollte hingegen die mobile Frühförderung als Therapiemaßnahme beim Pflegebedürftigen zu Hause stattfinden, könnte diese Zeit der damit verbundenen Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen durch seine Mutter nicht als Pflegeaufwand berücksichtigt werden.