Mögliches Mitverschulden einer Fahrzeuglenkerin wegen Fahrens unter Medikamenteneinfluss
Die an Morbus Parkinson erkrankte Fahrzeuglenkerin war aufgrund der von ihr eingenommenen Medikamente nur eingeschränkt fahrtüchtig. Der Oberste Gerichtshof stellt klar, dass sich ein Fahrzeuglenker, der Medikamente einnimmt, aktiv um Klarheit über seine Fahrtüchtigkeit bemühen muss.
Die 1939 geborene Klägerin leidet seit dem Jahr 2003 an Morbus Parkinson. Im Jahr 2013 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem sie diverse Verletzungen erlitt. Zunächst kam es aufgrund einer Vorrangverletzung durch ihre Unfallgegnerin, die aus einer Garage kommend im Rückwärtsgang in den Fließverkehr eingefahren war, zu einem streifenden Kontakt. Dadurch erschrak die Klägerin derart, dass sie die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlor, dieses nach links verriss, beschleunigte statt zu bremsen und reaktionslos gegen einen Baum fuhr. Erst durch diese Sekundärkollision wurde sie verletzt, an ihrem Fahrzeug entstand Totalschaden. Ihre Fahrtauglichkeit war wegen der zahlreichen Medikamente, die sie auf ärztliche Anordnung einnahm, eingeschränkt. In der Situation nach der Primärkollision war sie nicht mehr in der Lage, das beabsichtigte in tatsächliches Handeln umzusetzen. Die Gebrauchsinformationen der Medikamente hatte sie nicht gelesen. Ärztlicherseits war sie über eine mögliche Fahruntüchtigkeit nicht aufgeklärt worden.
Die Vorinstanzen gaben dem auf den Ersatz von drei Viertel des Schadens gerichteten Klagebegehren statt.
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Er stellte klar, dass eine potenzielle Fahrzeuglenkerin, die Medikamente einnimmt, eine aktive Erkundigungspflicht über ihre Fahrtüchtigkeit trifft. Sofern die Gebrauchsinformationen zu den diversen Medikamenten Hinweise auf eine mögliche Einschränkung der Fahrtüchtigkeit ergeben, obliegt es der Lenkerin, beim Arzt oder beim Apotheker entsprechende Erkundigungen einzuholen. Im Anlassfall hatte die Klägerin weder die Gebrauchsinformationen gelesen, noch hatte sie ihre Vertrauensärztin um Aufklärung gebeten. Nach einer Feststellung des Erstgerichts hätte ihr die Ärztin allerdings Fahrtauglichkeit attestiert. In diesem Fall wäre die Unterlassung der Erkundigung für die Unkenntnis der Klägerin nicht kausal gewesen. Um dies endgültig beurteilen zu können, bedarf es zuvor der Erledigung der gegen die besagte Feststellung gerichteten Beweisrüge durch das Berufungsgericht. Ein der Klägerin allenfalls anzulastendes Mitverschulden wäre mit einem Drittel (statt des zugestandenen Viertels) zu bewerten.