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Müllabfuhr ist Hoheitsverwaltung

 
 

Die Gemeinde Wien hat die Müllentsorgung im eigenen Wirkungskreis zu besorgen. Auskünfte darüber, welcher Mitarbeiter der zuständigen Magistratsabteilung an einem bestimmten Tag in der Zeit von 6:00 bis 10:00 Uhr in einem Umkreis von 500 m von der angegebenen Adresse Dienst versah, sind im Verwaltungsverfahren zu erwirken.

Die Klägerin behauptete, sie sei an einem bestimmten Tag um 7:05 Uhr von einem Mitarbeiter der MA 48 mit einem fahrbaren Mistkübel niedergestoßen worden und schwer verletzt am Boden liegen geblieben. Um diesen Mitarbeiter direkt in Anspruch nehmen zu können, habe sie versucht, jene Person, die sie tatsächlich niedergestoßen habe, zu eruieren. Die Beklagte sei aber bislang nicht bereit gewesen, deren Namen bekannt zu geben.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren auf Erteilung der Auskunft über den Mitarbeiter der Magistratsabteilung ab.

Der Oberste Gerichtshof hob diese Urteile sowie das vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück.

Die Gemeinde Wien hat nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskunft zu erteilen. Für das Verfahren über die Auskunftserteilung gilt grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte hängt davon ab, ob ein bürgerlich rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, der nicht ausdrücklich durch das Gesetz vor eine andere Behörde verwiesen wird. Ist aber für das von der Klägerin geltend gemachte Begehren die Behandlung durch die Gemeinde Wien im Verwaltungsverfahren eingerichtet, ist der Zivilrechtsweg nicht zulässig.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/muellabfuhr-ist-hoheitsverwaltung/)

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