Münzensammlung und Schmuck in der Eigenheimversicherung bei Einbruchdiebstahl
Auch Ansammlungen von Anlagemünzen (Krügerrand-Münzen und Golddukaten) sind Münzensammlungen und Eheringe sind Schmuck, weshalb all diese Vermögenswerte der dafür vorgesehenen Haftungsbegrenzung unterliegen.
Der Kläger hatte eine Eigenheimversicherung abgeschlossen, die das Risiko des Einbruchdiebstahls umfasste. Ihm wurden drei Krügerrand-Münzen im Wert von 3.357 EUR und 100 einfache Golddukaten im Wert von 12.800 EUR sowie fünf Eheringe gestohlen. Die Versicherungsbedingungen sahen eine Haftungsbeschränkung auf 10.000 EUR (ua) für Münzensammlungen und Schmuck vor. Der Kläger war der Ansicht, dass Anlagemünzen und Eheringe nicht zu diesen Vermögenswerten gehörten.
Der Oberste Gerichtshof teilte die Ansicht des Klägers nicht:
Mit der Haftungsbegrenzung soll das Risiko des Versicherers aus einem Diebstahl in sinnvoller Weise eingeschränkt werden. Das Diebstahlrisiko ist besonders groß bei Sachen von geringer Größe und erkennbar hohem Wert, die ein Dieb besonders leicht verwerten kann. Nach Wortlaut und Sinn der Versicherungsbedingung ist daher auch eine Ansammlung von Anlagenmünzen vom Begriff der „Münzensammlung“ erfasst. Der Ring ist eine geradezu typische Schmuckform. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass aus objektiver Sicht nur der Wert des Materials bestimmend ist, während für den Ehepartner mit Eheringen üblicherweise ein zusätzlicher symbolischer Wert verbunden ist; bestimmte Wertanforderungen sind nämlich für den Begriff „Schmuck“ nicht vorgesehen. Alle diese Vermögenswerte unterliegen daher der Haftungsbeschränkung.