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Multifunktionskrankenfahrstuhl – (k)ein Heilbehelf im Rahmen der Krankenbehandlung?

 
 

Die Klägerin leidet an Multipler Sklerose im Endzustand. Sie begehrt die Gewährung eines Multifunktionskrankenfahrstuhls (anstelle des bereits gewährten mechanischen Rollstuhls), der die Möglichkeit bietet, durch das Verstellen der Sitz- und Armlehnen das mögliche Auftreten eines Dekubitus aufgrund des Wundsitzens zu verhindern.

Die Vorinstanzen wiesen dieses Begehren ab, stellten aber fest, dass die Klägerin Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses für den Ankauf eines Multifunktionskrankenfahrstuhls gemäß § 154 Abs 1 ASVG im satzungsmäßigen Umfang habe.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Nach seinen wesentlichen Ausführungen bestehe keine Leistungspflicht der Gebietskrankenkasse, wenn ein an Multipler Sklerose im Endzustand leidender Versicherter nicht nachweisen könne, dass durch die Nichtgewährung des begehrten Multifunktionskrankenfahrstuhls (anstelle des bereits gewährten mechanischen Rollstuhls) konkret und unmittelbar die Gefahr drohe, an einem Dekubitus aufgrund des Wundsitzens zu erkranken, und dies durch den speziellen Rollstuhl verhindert werden könnte. In diesem Fall sei der Multifunktionskrankenfahrstuhl nur als Hilfsmittel im Sinne des § 154 Abs 1 ASVG zu beurteilen, für dessen Anschaffung nur ein in der Satzung vorgesehener Zuschuss gebühre.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/multifunktionskrankenfahrstuhl-kein-heilbehelf-im-rahmen-der-krankenbehandlung/)

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