Muss ein Wald im Nachbargarten geduldet werden?
Auch ein Wohnungseigentümer kann sich nach § 364 Abs 3 ABGB gegen den Entzug von Licht und Luft durch die Bepflanzung des Nachbargartens zur Wehr setzen. Ob die Beeinträchtigung unzumutbar ist, hängt von den konkreten Nutzungsmöglichkeiten ab.
Der Kläger ist Wohnungseigentümer in einem in einer ländlichen Wohnsiedlung gelegenen Mehrparteienhaus. Die Beklagte ist Eigentümerin eines Nachbargrundstücks. Ihr Garten ist waldartig dicht mit bis zu 14 m hohen Bäumen und Sträuchern bepflanzt. Die Art und die derzeitige Höhe der Bäume sind in der Umgebung nicht unüblich, sehr wohl aber die Bestandstruktur.
Der Kläger brachte vor, der Schattenwurf der Nachbarbäume beeinträchtige die Nutzung seiner im Parterre gelegenen Wohnung, die den ganzen Tag künstlich beleuchtet werden müsse. Auch der vorgelagerte Gartenbereich sei nur eingeschränkt nutzbar und der Rasen vermoost.
Die Beklagte wandte ein, ihre Bäume seien durchaus ortsüblich, außerdem habe der Kläger diese schon beim Kauf seiner Eigentumswohnung sehen können.
Das Erstgericht wies das auf Unterlassung des Lichtentzugs gemäß § 364 Abs 3 ABGB gerichtete Klagebegehren ab. Dieser Anspruch setze kumulativ voraus, dass die Bepflanzung das ortsübliche Maß überschreitet und eine unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks bewirkt. Da der Schattenwurf von der Höhe der Bäume abhänge und diese gerade noch ortsüblich sei, bestehe das Klagebegehren nicht zu Recht.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt. Es komme nicht nur auf die Höhe der Bäume an, sondern auch auf die in der Gegend unübliche, waldartige Dichte, die von der Wohnung des Klägers gesehen wie eine grüne Wand wirke. Dieser Zustand sei unzumutbar.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten Folge und hob die Entscheidung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung auf.
Die Rechtsfrage, ob auch ein einzelner Wohnungseigentümer nachbarrechtliche Abwehransprüche im Sinn des § 364 ABGB geltend machen kann, ist zu bejahen. Für die Beurteilung, ob eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt, kommt es nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtgrundstück, sondern auf den vom Kläger genutzten Bereich an.
In einem geschlossenen Siedlungsgebiet muss ein neu zugezogener Nachbar nicht damit rechnen, dass Jungbäume einem ungebremsten, waldartigen Wildwuchs preisgegeben werden. Die Entscheidung, ob eine unzumutbare Beeinträchtigung besteht, hängt aber davon ab, in welcher Intensität die Wohnung des Klägers vom Schattenwurf tatsächlich betroffen ist. Dies wird im fortgesetzten Verfahren noch festzustellen sein.