Muss man in der Kündigungsfrist den Resturlaub nehmen?
Kommt keine Urlaubsvereinbarung zustande, muss ein Arbeitnehmer, abgesehen von Rechtsmissbrauch, den Resturlaub nicht in der Kündigungsfrist verbrauchen.
Der Kläger kündigte sein Dienstverhältnis Ende Juni zum 31. Juli 2013. Er hatte noch 31 Werktage an Urlaub offen. Eine Vereinbarung über den Urlaubsverbrauch kam nicht zustande.
Er begehrte die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung.
Die Vorinstanzen gaben seinem Begehren übereinstimmend statt.
Der Oberste Gerichtshof sah keinen Grund, die Revision des beklagten Dienstgebers anzunehmen und verwies auf die Rechtsprechung, dass – abgesehen von Rechtsmissbrauch – keine Obliegenheit des Arbeitnehmers besteht, den Urlaub in einer längeren Kündigungsfrist zu verbrauchen. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers lagen im Hinblick auf die Kürze der Kündigungsfrist und den großen Umfang an noch offenem Urlaub nicht vor.