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Mutter kann Ersatz-Karenz statt Teilzeit-Streit wählen; ihr Recht, Elternteilzeit in Anspruch zu nehmen, bleibt bestehen

 
 

Eine Dienstnehmerin, die gegenüber dem Dienstgeber Elternteilzeit begehrt hat, ist berechtigt, auch nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Ersatzkarenz (zur Vermeidung eines Gerichtsstreits) ein Verlangen auf Elternteilzeit zu stellen, sofern die anderen Voraussetzungen gegeben sind, sie also noch keine Elternteilzeit in Anspruch genommen (angetreten) hat und die Maximaldauer der Teilzeitbeschäftigung noch nicht abgelaufen ist.

Die Klägerin hat im Jänner 2013 Zwillinge geboren. Aus diesem Grund nahm sie ein Jahr Karenz in Anspruch. Vor Ablauf des Karenzjahres teilte sie dem beklagten Dienstgeber mit, dass sie (bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres der Kinder) Elternteilzeit in Anspruch nehmen wolle. Dies wurde von der Beklagten abgelehnt. In der Folge teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie anstelle einer Teilzeitbeschäftigung die Karenz (Ersatzkarenz) bis zum zweiten Geburtstag der Kinder in Anspruch nehme. Vor Ablauf des zweiten Karenzjahres machte die Klägerin wieder den Anspruch auf Elternteilzeit geltend. Dies wurde von der Beklagten abgelehnt.

Die Vorinstanzen gaben dem Feststellungsbegehren der Klägerin statt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen und führte aus:

Nach der Konzeption des Mutterschutzgesetzes handelt es sich bei der Karenz einerseits und bei der Teilzeitbeschäftigung (Elternteilzeit) andererseits um unterschiedliche Möglichkeiten für die Mutter, sich neben dem Dienstverhältnis der Kinderbetreuung zu widmen. Die Dienstnehmerin kann wahlweise Karenz und/oder Elternteilzeit in Anspruch nehmen. Dabei ist sie nur an die gesetzlichen Meldefristen (§ 15 bzw § 15j MSchG) und an die gesetzliche Maximaldauer in Abhängigkeit vom Lebensalter des Kindes gebunden. Die (angetretene) Teilzeitbeschäftigung kann von der Dienstnehmerin einmal verändert (verlängert oder hinsichtlich der Lage verändert) werden.

Hätte die Klägerin im Anlassfall auf die Elternteilzeit bestanden, so hätte der Dienstgeber (aufgrund des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung) eine Klage einbringen müssen. Ein solcher Streit über die Bedingungen der Elternteilzeit wurde jedoch nicht geführt. Vielmehr wollte die Klägerin eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden und hat deshalb erklärt, in die Ersatzkarenz zu wechseln.

Nach dem klar erkennbaren Regelungszweck des § 15m Abs 1 Z 1 MSchG soll die Dienstnehmerin die Möglichkeit haben, nach dem Scheitern der innerbetrieblichen Einigung sofort, also ohne gerichtliches Verfahren über die Teilzeitbeschäftigung, in Ersatzkarenz zu gehen. Dazu muss die Dienstnehmerin erklären, aufgrund der Nichteinigung nunmehr in Ersatzkarenz zu gehen. Sie wechselt also derzeit (an Stelle eines Gerichtsstreits) in die Karenz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dies gleichbedeutend mit der Erklärung, den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung angesichts des erforderlichen Rechtsstreits zurückzunehmen. Eine darüber hinausgehende Wirkung ist nach dem Gesetz damit nicht verbunden.

Dies bedeutet, dass der Dienstnehmerin alle Ansprüche und Rechte, die ihr nach anderen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes zur Verfügung stehen, auch weiterhin gewahrt bleiben. Mit dem Wechsel in die Ersatzkarenz (an Stelle eines Gerichtsstreits) verzichtet sie nicht auf die künftige Inanspruchnahme der Elternteilzeit. Sie kann den Antrag auf Elternteilzeit daher auch später nachholen.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/mutter-kann-ersatz-karenz-statt-teilzeit-streit-waehlen-ihr-recht-elternteilzeit-in-anspruch-zu-nehmen-bleibt-bestehen/)

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