Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach einem Wasserschaden
Ein Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB setzt voraus, dass die Immission unmittelbar von der schadensverursachenden Anlage ausgeht und für deren Betrieb typisch ist. Der Umstand, dass die Regenabwässer von einer Straße in ein Haus eindringen, begründet für sich allein keine Haftung des Halters der Straße.
Anlässlich eines heftigen Regenereignisses drang von einer Straße Abflusswasser in ein Wohnhaus ein, wo ein Wasserschaden eintrat. Die Haushaltsversicherung (Klägerin) musste eine Versicherungsleistung erbringen und klagte nun die Straßenhalterin, eine Stadtgemeinde, auf Ausgleich des Schadens.
Zu der den Schaden verursachenden Überschwemmung kam es durch eine Ableitung des Oberflächenwassers von der gegenüberliegenden Liegenschaft in Verbindung mit von dort mitgeführtem Oberflächenmaterial (Rindenmulch und Blätter). Die Eigentümer der Nachbarliegenschaft hatten eine Parkfläche asphaltieren lassen. Als Folge dieser Baumaßnahme wurde mangels Entwässerungsmaßnahmen das gesamte Oberflächenwasser (im Zuge eines Gewitters am Schadenstag) direkt auf die Straße geleitet. Die Stadtgemeinde (Beklagte) wusste weder von der Baumaßnahme noch von den negativen Auswirkungen auf die Abflussverhältnisse. Ein zusätzliches Gefährdungspotential haben die Eigentümer der versicherten Liegenschaft durch Errichtung eines Zubaus selbst geschaffen. Dabei wurden ein natürlicher, zuvor als Sickerfläche dienender Böschungsbereich entfernt und der gesamte Zufahrtsbereich asphaltiert. Nicht für die Entwässerung umliegender Flächen geeignete Lichtschächte wurden niveaugleich mit der Asphaltoberkante ausgeführt. Das in den Lichtschächten aufgestaute Wasser drang in das Hausinnere ein und verursachte den Schaden, den die Haushaltsversicherung letztlich deckte. Die Oberflächenentwässerung der Straße hatte zum Schadenszeitpunkt den technischen Vorgaben entsprochen.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Die schadenstiftende Immission durch Niederschlagswasser, Rindenmulch und Blätter ist nicht als von der Straße ausgehende Immission zu qualifizieren, weshalb ein Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB zu verneinen ist.