Nachträgliche Schwangerschaft ist für die Kündigungsentschädigung nicht zu berücksichtigen
Der Zeitraum für die Kündigungsentschädigung ist nur nach den im Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorliegenden Umständen zu bestimmen.
Die Klägerin war Angestellte einer insolventen GmbH. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens trat die Klägerin während des Karenzurlaubs nach der Geburt ihres ersten Kindes aus dem Dienstverhältnis aus. Vor dem Ende der berechneten Kündigungsfrist brachte die Klägerin ihr zweites Kind auf die Welt. Zum Zeitpunkt ihrer Austrittserklärung war sie noch nicht schwanger.
Die Klägerin machte Kündigungsentschädigung (als Insolvenzentgelt) geltend, die sie unter Berücksichtigung der Geburt ihres zweiten Kindes berechnete.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren hingegen ab. Dabei ging das Berufungsgericht davon aus, dass Umstände, die sich nach der Austrittserklärung, aber vor dem fiktiven Ende des Arbeitsverhältnisses ereigneten, nicht zu berücksichtigen seien.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung. Er hielt fest, das der Arbeitnehmer mit der Kündigungsentschädigung so zu stellen ist, als ob das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber ordnungsgemäß beendet worden wäre. Die Anspruchsberechnung hat am Zeitpunkt der Austrittserklärung anzuknüpfen. Eine Verlängerung des Zeitraums der Kündigungsentschädigung durch eine weitere Schwangerschaft, die zum Zeitpunkt der Auflösungserklärung nicht bestanden hat, kommt nicht in Betracht. Der (fiktiven) Berechnung der Kündigungsentschädigung liegt nicht die Fiktion zugrunde, dass das Dienstverhältnis weiterhin aufrecht ist. Da die Klägerin im Zeitpunkt der Austrittserklärung mit dem zweiten Kind noch nicht schwanger war, kann dessen Geburt nicht berücksichtigt werden.