Nachträgliche Strafmilderung – Zuständigkeit
Bezugspunkt der nachträglichen Milderung der Strafe nach § 31a StGB ist der Strafausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO).
Die Entscheidungskompetenz nach § 410 Abs 1 StPO kommt auch dann dem ursprünglichen Gericht zu, wenn dessen Sanktion später Gegenstand eines Widerrufes bedingter Nachsicht oder bedingter Entlassung durch ein anderes Gericht wurde.