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Nachträgliche Strafmilderung – Zuständigkeit

 
 

Bezugspunkt der nachträglichen Milderung der Strafe nach § 31a StGB ist der Strafausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO).

Die Entscheidungskompetenz nach § 410 Abs 1 StPO kommt auch dann dem ursprünglichen Gericht zu, wenn dessen Sanktion später Gegenstand eines Widerrufes bedingter Nachsicht oder bedingter Entlassung durch ein anderes Gericht wurde.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/nachtraegliche-strafmilderung-zustaendigkeit/)

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