Nachweis des Angehörigenverhältnisses zur Eintragung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots
Das Angehörigenverhältnis als Eintragungsvoraussetzung für ein Veräußerungs- und Belastungsverbot ist mit einer (zumindest) in beglaubigter Abschrift vorzulegenden Standesurkunde zu bescheinigen. Die Bezeichnung des Verwandtschaftsverhältnisses in der Urkunde selbst, auch in einem Notariatsakt, ist nicht ausreichend.
Der Antragsteller begehrte ua die Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbot ohne Nachweis des zwischen ihm und dem Begünstigten bestehenden Angehörigenverhältnisses. Im Rekurs legte dann der Antragsteller eine nicht beglaubigte Kopie einer Heiratsurkunde vor. Das Eintragungsgesuch blieb erfolglos.
Der Oberste Gerichtshof führte aus:
Das Angehörigenverhältnis als Eintragungsvoraussetzung für ein entsprechendes Veräußerungs- und Belastungsverbot ist mit einer Urkunde, in der Regel einer Standesurkunde, zu bescheinigen. Es reicht aus, dass diese bloße Bewilligungsurkunde nur in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Die Bezeichnung des Verwandtschaftsverhältnisses im Vertrag selbst, auch in einem Notariatsakt, reicht nicht. Diese Rechtsprechung, welche die Beglaubigung einer Abschrift für erforderlich erachtet, gilt ungeachtet des Umstands, dass nunmehr im Regelfall Grundbuchsanträge elektronisch einzubringen sind.