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Nationale Arbeitskräfteüberlassungvorschriften fallen in den koordinierten Bereich nach Art 3 Abs 1 lit d der Entsende-RL 96/71/EG

 
 

Schutzbestimmungen zugunsten aus dem Ausland überlassener Arbeitnehmer: Nationale Arbeitskräfteüberlassungvorschriften fallen in den koordinierten Bereich nach Art 3 Abs 1 lit d der Entsende-RL 96/71/EG. Aus dem EU- bzw EWR-Ausland überlassene Arbeitnehmer können unmittelbar die Schutzbestimmungen des AÜG für sich in Anspruch nehmen. Beim koordinierten Bereich der Entsende-RL handelt es sich um Sonderkollisionsrecht.

Der Kläger wurde von einem liechtensteinischen Leiharbeitsunternehmen nach Österreich entsendet und war als Arbeiter bei einem Unternehmen in Vorarlberg tätig. Für seine Tätigkeit gebührte ihm eine Schmutz- und Erschwerniszulage. Im Arbeitsvertrag war eine Rechtswahlklausel enthalten, die auf liechtensteinisches Recht verwies. Zudem war eine Verfallsbestimmung vereinbart, derzufolge offene Ansprüche innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit beim Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen waren. Der Kläger hielt diese Frist nicht ein.

Der Kläger begehrte die Schmutz- und Erschwerniszulage. Er berief sich dabei auf die Bestimmung des § 11 Abs 2 Z 5 (österreichisches) AÜG. Nach dieser Bestimmung dürfen (gesetzliche) Verfalls- oder Verjährungsvorschriften durch den Arbeitsvertrag nicht zulasten der Arbeitskraft verkürzt werden. Wird gegen diese Vorschrift verstoßen, so ist die entsprechende Vereinbarung nichtig.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verfall ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge. Die Entsende-RL 96/71/EG sei auch für den EWR und damit für Liechtenstein maßgebend. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zählten Bestimmungen über die Fälligkeit und Durchsetzbarkeit von Qualitätsprämien, wie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, nicht zu den (vom Aufnahmestaat zwingend anzuerkennenden) Mindestlohnsätzen im Sinn des Art 3 Abs 1 lit c der Entsende-RL. Allerdings gehörten nach Art 3 Abs 1 lit d der Entsende-RL auch die „Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen“, zum koordinierten Bereich der RL. Damit sei es den MS im Rahmen des Anwendungsbereichs der RL nach deren Art 1 erlaubt, ihre nationalen Arbeitskräfteüberlassungsvorschriften auch auf aus dem EU-(EWR)-Ausland entsendete Arbeitnehmer anzuwenden.

Dazu gehöre auch die Bestimmung des § 11 Abs 2 Z 5 AÜG. Bei den zwingenden Schutzbestimmungen im koordinierten Bereich der Entsende-RL handle es sich um Sonderkollisionsrecht, das auf das Recht des Entsendestaats (Aufnahmestaat) verweise. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Arbeitskräfteüberlassungsvorschrift trotz einer im Arbeitsvertrag getroffenen Rechtswahl auf den Anlassfall anzuwenden sei, müsse daher nicht der Umweg über die zwingenden individuellen Schutzbestimmungen im Sinn des Art 6 Abs 1 EVÜ bzw Art 8 Abs 1 der Rom I-VO (bei überindividuellen Schutzbestimmungen Art 7 EVÜ bzw Art 9 Rom I-VO) beschritten werden.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/nationale-arbeitskraefteueberlassungvorschriften-fallen-in-den-koordinierten-bereich-nach-art-3-abs-1-lit-d-der-entsende-rl-9671eg/)

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