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Negatives Feststellungsbegehren nach einem Anspruchschreiben der Gegenseite

 
 

Ein Schreiben, mit dem der Adressat zur Zahlung von Schadenersatz aufgefordert wird, ist eine Forderungsberühmung, die bei Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers ein Feststellungsinteresse zu begründen vermag. Der Kläger kann durch eine Feststellungsklage die von der Beklagten geschaffene Rechtsunsicherheit beenden.

Ein Verein, dessen Schriftführer der Kläger war, bestellte bei der Beklagten Fleischwaren, die von der Beklagten geliefert und vom Koch des Vereins übernommen, aber nicht bezahlt wurden. Der Kläger selbst war weder in die Bestellungen involviert, noch kamen ihm die Fleischlieferungen zugute, noch wusste er davon. Dennoch forderte die Beklagte mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom Kläger unter Androhung der Klagseinbringung die Bezahlung der Fleischlieferungen samt Zinsen und Kosten, weil der Kläger „als Vereinsorgan und Vorstandsmitglied des Vereins … persönlich für Schäden“ hafte, die der Beklagten „schuldhaft durch den Verein entstanden“ seien, und weil sich der Kläger durch die Lieferung der Fleischwaren „vorsätzlich unrechtmäßig bereichert“ hätte. Überdies wurde in dem Schreiben in Aussicht gestellt, den „Sachverhalt auf Erfüllung allfälliger strafrechtlicher Tatbestände zu prüfen“. Auch nach einer Zurückweisung der Ansprüche durch den Kläger zog die Beklagte ihre Forderungen nicht zurück.

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass der Beklagten im Zusammenhang mit diesen Fleischlieferungen keine Forderungen gegen ihn zustehen.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab. Die mögliche künftige Geltendmachung eines Leistungsanspruchs durch die Beklagte nehme dem negativen Feststellungsbegehren das rechtliche Interesse, wenn durch die möglichen Einwendungen im Verfahren über den Leistungsstreit der Feststellungsanspruch voll ausgeschöpft werde.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und dem Feststellungsbegehren statt. Es ist zwar richtig, dass die Möglichkeit der Leistungsklage bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage verdrängt. Dabei hat die Rechtsprechung aber den Fall vor Augen, dass der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann. Die mögliche künftige (noch nicht erfolgte) Geltendmachung eines Leistungsanspruchs durch die Gegenseite oder durch einen Dritten, der sich auf die Rechtsposition der Gegenseite beruft, nimmt einem negativen Feststellungsbegehren nicht das rechtliche Interesse, weil vom Kläger nicht verlangt werden kann, dass er in der Unsicherheit seiner Lage so lange verbleiben muss, bis die Beklagte ihn belangt.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/negatives-feststellungsbegehren-nach-einem-anspruchschreiben-der-gegenseite/)

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