Neue Entscheidung zum „Unternehmensbegriff“ für den Anspruch auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung nach § 53b ASVG
Zum Unternehmen der klagenden Partei gehören mehrere wirtschaftlich selbständige Organisationseinheiten wie Bildungshaus, Pädagogische Akademie, Oberstufenrealgymnasium und dergleichen. Im Unternehmen sind insgesamt mehrere hundert Dienstnehmer beschäftigt.
In einer Organisationseinheit, welche mit eigenem Budget Leistungen zu kostendeckenden Entgelten im Bereich der Persönlichkeitsbildung sowie der Aus- und Weiterbildung anbietet, sind durchschnittlich 15 Dienstnehmer beschäftigt. Eine dieser Dienstnehmerinnen befand sich aufgrund eines Unfalls im Krankenstand. Sie erhielt von der klagenden Partei als Dienstgeberin Entgeltfortzahlung.
Das Begehren der klagenden Partei auf Gewährung eines Zuschusses nach Entgeltfortzahlung für die Arbeitsverhinderung dieser Dienstnehmerin wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Er verwies darauf, dass nach § 53 b Abs 3 Z 1 ASVG Zuschüsse nur jenen Dienstgebern gebühren, die in ihrem „Unternehmen“ regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen. Bei der Ermittlung der Dienstnehmeranzahl sei nicht auf den einzelnen Betrieb, Standort oder auf eine Filiale oder eine Organisationseinheit sondern auf ein „Unternehmen“ als Ganzes abzustellen. Es seien daher die im „Unternehmen“ des Dienstgebers insgesamt beschäftigten Dienstnehmer maßgebend, da es die ausdrücklich erklärte Absicht des Gesetzgebers war, mit der Einführung des Zuschusses nach Entgeltfortzahlung nur kleine und mittelgroße Unternehmen zu fördern.