Neue Rechtsprechung zu Fragen der nachehelichen Vermögensaufteilung
Den unternehmerisch tätigen Ehegatten, der behauptet, dass in der Ehewohnung befindliches Bargeld seinem Unternehmen zuzuordnen ist, trifft die Beweislast. Hat ein Ehegatte dem anderen das Eigentum an einem Gegenstand des Ehevermögens (hier: einer Liegenschaftshälfte) gegen Erhalt einer Ausgleichszahlung zu übertragen, ist der Anspruch auf die Ausgleichszahlung bei bestehendem Einbringlichkeitsrisiko auch dann sicherzustellen, wenn keine Stundung im eigentlichen Sinn vorliegt. Dabei kann etwa eine Zug um Zug Abwicklung angeordnet oder ein Pfandrecht an dem zu übertragenden Gegenstand begründet werden.
In einer Auseinandersetzung zwischen geschiedenen Ehegatten um die Aufteilung des Ehevermögens berief sich die Frau unter anderem darauf, dass sich im Tresor der Ehewohnung einige Zeit vor der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ein Bargeldbetrag von 25.000 EUR befunden habe, der bei der Aufteilung zu berücksichtigen sei, auch wenn ihn der Mann für eigene Zwecke verwendet habe. Weiters verlangte sie die Sicherstellung ihres Anspruchs auf eine Ausgleichszahlung (von letztlich 42.000 EUR), wenn die ihr gehörende Liegenschaftshälfte ins Eigentum des Mannes übertragen wird. Dieser befinde sich in finanziellen Schwierigkeiten, weshalb sie einen Zahlungsausfall befürchten müsse.
Der Mann brachte zum seinerzeit vorhandenen Geldbetrag vor, es habe sich hierbei um im Rahmen des von ihm betriebenen Einzelunternehmens entgegengenommene Zahlungen gehandelt, die er in der Folge zur Begleichung von Unternehmensschulden verwendet habe. Eine Sicherstellung des Ausgleichsanspruchs der Frau sei nicht erforderlich.
Die Vorinstanzen konnten nicht feststellen, aus welchen Quellen der Geldbetrag stammte und ob es sich dabei um Ersparnisse des Mannes oder um „Firmengeld“ gehandelt hatte. Sie vertraten die Auffassung, die Frau sei dafür beweispflichtig, dass es sich um der Aufteilung unterliegende Vermögenswerte handelt; könne dies nicht geklärt werden, scheide eine Einbeziehung in die Vermögensaufteilung aus, weil zu einem Unternehmen gehörige Sachen nicht zu berücksichtigen sind, auch wenn es sich etwa um „Schwarzgelder“ handelt. Die von der Frau begehrte Sicherstellung sei schon deshalb nicht anzuordnen, weil die Frau keine bestimmte Form einer Sicherung verlangt habe und weder eine Stundung noch eine Entrichtung der Ausgleichzahlung in Teilbeträgen vorgesehen worden sei. Das Erstgericht meinte zudem, der Mann werde zur Leistung der Ausgleichszahlung mit Hilfe seiner Familienangehörigen durchaus in der Lage sein.
Der Oberste Gerichtshof schloss sich in beiden angesprochenen Fragen der Auffassung der Vorinstanzen nicht an: Zum Bargeldbetrag wies er daraufhin, dass die gesetzliche Regelung, nach der zu einem Unternehmen gehörige Sachen nicht der Aufteilung unterliegen, eine Ausnahmebestimmung ist, woraus folgt, dass der unternehmerisch tätige Ehegatte den Beweis zu führen hat, dass der Geldbetrag seinem Unternehmen zuzuordnen ist. Lässt sich – wie im vorliegenden Fall – eine unternehmerische Widmung nicht nachweisen, ist das Geld als eheliche Ersparnis zu behandeln und der Aufteilung zu unterziehen.
Ebenso wurde das Sicherungsbegehren der Frau vom Obersten Gerichtshof als berechtigt angesehen. Auch wenn das Gesetz eine Sicherstellung des Ausgleichsanspruchs nur im Zusammenhang mit einer Stundung der Ausgleichszahlung erwähnt, ist zugunsten des Zahlungsgläubigers eine Regelung zu treffen, die sicherstellt, dass er nicht Vermögenswerte verliert, ohne die Ausgleichszahlung zu erhalten, wenn dies aufgrund der Vermögensverhältnisse des Schuldners zu besorgen ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn dieser über keine eigenen ausreichenden Mittel verfügt und eine Ausgleichszahlung nur mit Hilfe seiner Familienangehörigen aufbringen könnte. Eine solche Sicherstellung kann etwa dadurch erfolgen, dass die Übertragung des Liegenschaftsanteils der Frau an den Mann nur Zug um Zug gegen Zahlung des Ausgleichsbetrags zu erfolgen hat. Weiters kommt auch die Begründung eines Pfandrechts auf diesem Liegenschaftsanteil in Betracht.