Neue Rechtsprechung zu neuer Rechtslage: Vorliegen einer voraussichtlich dauerhaften Invalidität bzw Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Pensionsversicherung
Eine voraussichtlich dauerhafte Invalidität bzw Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit einer die Invalidität bzw Berufsunfähigkeit beseitigenden Besserung des Leidenszustandes des Versicherten zu rechnen ist.
Der Kläger begehrt die Weitergewährung der ihm befristet zuerkannten Berufsunfähigkeitspension. Er ist aufgrund einer psychischen Erkrankung derzeit arbeitsunfähig. Die Krankheit ist sowohl medikamentös als auch durch andere Therapien „austherapiert“. Es muss daher insofern vom Vorliegen eines Dauerzustandes ausgegangen werden. Zu hoffen ist lediglich auf eine „Spontanheilung“, deren Eintritt zwar sehr unwahrscheinlich ist, aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Die Vorinstanzen verpflichteten die beklagte Pensionsversicherungsanstalt zur (unbefristeten) Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension an den Kläger.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.
Er führte im Wesentlichen aus, dass auf den 1975 geborenen Kläger die neue Rechtslage nach dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 anzuwenden sei. Danach sei unter anderem Voraussetzung für eine Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension, dass die Invalidität bzw Berufsunfähigkeit „aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes des Versicherten voraussichtlich dauerhaft vorliege“. Diese Voraussetzung sei dahin zu verstehen, dass eine Invalidität bzw Berufsunfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft vorliege und mit einer entsprechenden Besserung des Leidenszustandes des Versicherten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu rechnen sei. Es sei aber im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 nicht mehr erforderlich, dass eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei.