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Neuer Unterlassungstitel hindert nicht Unterlassungsexekution

 
 

Der auf die Durchsetzung des vollstreckbaren (titulierten) Anspruchs gerichtete Exekutionsantrag ist nicht ident mit einem im Prozess erhobenen Klagebegehren, mit dem erst ein Titel über einen materiellrechtlichen Anspruch erwirkt werden soll.

Der Verpflichteten ist gegenüber der Betreibenden aufgrund eines vollstreckbaren Urteils, verboten, eine „Exklusivität“ ihrer redaktionellen Berichterstattung zu behaupten, wenn dies nicht den Tatsachen entspricht.

Die Betreibende beantragte, ihr gegen die Verpflichtete aufgrund dieses Exekutionstitels die Exekution gemäß § 355 EO wegen eines näher behaupteten Verstoßes zu bewilligen und über die Verpflichtete eine Geldstrafe zu verhängen. Gleichzeitig erhob die Betreibende zum behaupteten Titelverstoß eine neue Unterlassungsklage, die ein weiteres Urteil zur Folge hatte. Auch nach diesem Urteil ist es der Verpflichteten verboten, eine „Exklusivität“ der von ihr verbreiteten Inhalte zu behaupten, wenn dies nicht den Tatsachen entspreche.

In Abänderung des erstgerichtlichen Bewilligungsbeschlusses wies das Rekursgericht den Exekutionsantrag zurück. Es verneinte das Vollstreckungsinteresse der Betreibenden, weil sie wegen desselben Verstoßes bereits das zweite Urteil erwirkt habe, das selbst wieder ein Exekutionstitel sei, weshalb wegen dessen Einmaligkeitswirkung der Verstoß nicht auch noch zum Gegenstand einer Exekution gemacht werden könne. Damit schließe die Einmaligkeitswirkung des zweiten Urteils eine neuerliche Geltendmachung des Anspruchs im Rahmen eines Exekutionsverfahrens aus.

Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Betreibenden statt und bewilligte die Exekution.

Der Senat wies darauf hin, dass der Gegenstand des Exekutionsverfahrens ein anderer ist als der eines Erkenntnisverfahrens. Während das Erkenntnisverfahren dazu dient, einen materiellrechtlichen Anspruch zu prüfen und – im Fall seiner Bejahung – darüber einen Titel zu schaffen, dient das Exekutionsverfahren dazu, einen bereits titulierten Anspruch zwangsweise durchzusetzen, ohne dabei die materiellrechtliche Berechtigung zu prüfen. Im Gegensatz zum Titelverfahren hat das Bewilligungsgericht im Exekutionsverfahren daher gerade nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat. Schon wegen dieser fundamentalen Unterschiede zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren kann die Einmaligkeitswirkung eines Urteils nicht auf das Exekutionsverfahren ausstrahlen. Exekutionsantrag und Klage sind nicht „gleiche Begehren“.

Die Zurückweisung kann auch nicht mit dem Fehlen des Vollstreckungsinteresses begründet werden. Die bloße Existenz eines (weiteren) Unterlassungstitels kann den Titelgläubiger nicht die Möglichkeit nehmen, die auf die Verhängung von Geldstrafen abzielende Exekution gegen den Schuldner einzuleiten. Es kann im Exekutionsbewilligungsverfahren auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Wille der Verpflichteten bereits durch die Existenz des zweiten Urteils gebeugt wurde, zumal auch der (erste) Exekutionstitel einen entsprechenden Titelverstoß nicht verhindern konnte.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/neuer-unterlassungstitel-hindert-nicht-unterlassungsexekution/)

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