Neuerlich: Keine „ergänzende“ Vertragsauslegung im Verbandsprozess
Die allfällige Zulässigkeit und gegebenenfalls der Inhalt einer der Lückenfüllung dienenden ergänzenden Vertragsauslegung muss im Individualprozess und kann nicht im Verbandsprozess geklärt werden.
Der versicherungsrechtliche Fachsenat bestätigt eine einschlägige Vorentscheidung, wonach die Beurteilung der – insbesondere europarechtlichen – Zulässigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung zur Lückenfüllung nach Nichtigerklärung einer Vertragsklausel nicht im Verbandsprozess erfolgen kann, sondern mangels Einigung der Parteien dem Gericht im Individualprozess vorbehalten bleibt.
Erweckt der Versicherer in als „Vertragsformblätter“ zu wertenden Massenschreiben an seine Kunden den Eindruck, er könne sich auf eine gesicherte Rechtslage stützen, durch einseitige Willenserklärung mit konstitutiver Wirkung die für nichtig erkannten Klauseln ergänzen und auf diese Weise rechtmäßig eine Zahlungspflicht ableiten, der sich der Versicherte nur durch Klagserhebung entziehen könne, dann stellt dies eine unzulässige, weil insbesondere gegen das Transparenzgebot verstoßende Geschäftspraktik dar.