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Neuerlich: „Spätrücktritt“ vom Lebensversicherungsvertrag

 
 

Die Belehrung dahin, dass das Rücktrittsrecht binnen 30 Tagen ab Zustandekommen des Vertrags – statt ab Verständigung vom Zustandekommen – besteht, ist  unschädlich. Auch dem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer ist klar, dass die Zustellung der Polizze gleichzeitig die Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags ist.

Der nunmehrige Kläger unterfertigte 2007 einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung auf 23 Jahre. Er wurde vom Versicherer dahin belehrt, dass ein Rücktrittsrecht nach § 165a Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) von 30 Tagen ab Zustandekommen des Vertrages gelte; tatsächlich bestand dieses Rücktrittsrecht jedoch binnen 30 Tagen „nach seiner Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags“. Der Versicherungsnehmer kündigte im Jahr 2016 vorzeitig den Versicherungsvertrag und erhielt vom Versicherer den – gegenüber den eingezahlten Prämien geringeren – Rückkaufswert nach § 176 VersVG ausgezahlt. 2018 erklärte er den Rücktritt vom Versicherungsvertrag, weil er falsch belehrt worden sei und deshalb die Rücktrittsfrist nicht zu laufen begonnen habe.

Der Versicherungsnehmer klagte vom Versicherer die Differenz zwischen eingezahlten Prämien und Rückzahlung sowie Zinsen ein.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die klagsabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts und erachtete den Rücktritt als verspätet.

Der OGH erkannte die unrichtige Belehrung über den Beginn der gesetzlichen Rücktrittsfrist als unschädlich: Für den durchschnittlichen, redlichen und vernünftigen Versicherungsnehmer ist klar, dass mit dem Zugang der Polizze sein Versicherungsantrag angenommen wurde. Mit dieser Verständigung vom Zustandekommen ergibt sich somit auch der Beginn der Rücktrittsfrist. Insgesamt lag damit kein Belehrungsfehler vor, der eine unbefristete Ausübung des Rücktrittsrechts erlaubte.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 22.12.2024, 07:12
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/neuerlich-spaetruecktritt-vom-lebensversicherungsvertrag/)

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