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Neuerlicher Verfahrenshilfeantrag unterbricht die Frist auch bei geänderten Verhältnissen nicht ein weiteres Mal

 
 

Nur der erste binnen einer Notfrist  (nicht verlängerbaren Frist) gestellte Verfahrenshilfeantrag unterbricht (einmalig) diese Frist. Mit der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der „erste“ binnen der Frist gestellte Antrag abgewiesen wird, (oder mit der Zustellung des Bestellungsbescheids an den Verfahrenshelfer) wird der Lauf dieser Rechtsmittelfrist endgültig in Gang gesetzt. Einer weiteren Fristunterbrechung derselben Frist durch einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag steht § 73 Abs 3 ZPO auch dann entgegen, wenn darin die Änderung von für die Verfahrenshilfe bedeutsamen Umständen behauptet wird.

Ein Beklagter beantragte binnen offener Frist, ihm die Verfahrenshilfe zur Erhebung des Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil im Umfang der Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts zu bewilligen. Den ihm zugestellten Beschluss, mit dem das Erstgericht diesen Antrag mangels Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts abwies, bekämpfte er nicht. Er stellte aber binnen 14 Tagen ab dessen Rechtskraft neuerlich einen, über Auftrag später rechtzeitig verbesserten Verfahrenshilfeantrag, in dem er darlegte, er sei nun Arbeitssuchender. Nach dessen Bewilligung erhob sein Verfahrenshelfer binnen 14 Tagen ab Zustellung des Versäumungsurteils und des Bestellungsbescheids namens des Beklagten Widerspruch.

Diesen Widerspruch wies das Erstgericht als verspätet zurück; den mittlerweile gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erstattung des Widerspruchs wies es ab. Das Rekursgericht erachtete den Widerspruch als rechtzeitig.

Der Oberste Gerichtshof teilte die Rechtsansicht des Rekursgerichts nicht, weil § 73 Abs 3 ZPO anordnet, dass der weitere Ablauf der schon einmal unterbrochenen Frist durch die Stellung eines neuerlichen Antrags derselben Partei, ihr einen Rechtsanwalt kostenlos beizugeben, unberührt bleibt. In der Begrenzung auf eine einmalige Unterbrechungswirkung, nämlich bloß in Ansehung der ursprünglich ausgelösten Notfrist, liegt ein ausgewogener Interessenausgleich zwischen den Bedürfnissen einer raschen Verfahrenserledigung ohne ungebührliche Verzögerungen als Anliegen der einen Partei und eines effektiven Zugangs zum Gericht trotz nicht ausreichender finanzieller Mittel der Gegenseite.

Selbst dann, wenn eine Partei tatsächlich nicht (mehr) über ausreichende Mittel verfügt, etwa weil sie erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Beschlussfassung über die schon einmal beantragte Verfahrenshilfe zur Beigebung eines Rechtsanwalts für ein auszuführendes Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf arbeitslos wird, wären ihr entweder zuvor ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden, um das angestrebte Rechtsmittel oder den Rechtsbehelf selbst zu finanzieren, oder die Bewilligung wäre an der nicht fristgerechten Verbesserung und/oder unzureichenden Bescheinigung gescheitert. In beiden Fällen besteht kein Bedarf an einer mit erheblichen Verzögerungen verbundenen Korrekturmöglichkeit zu Lasten des Prozessgegners.

Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidung des Rekursgerichts auf und trug ihm die Behandlung des Rekurses gegen den Beschluss über die vom Beklagten begehrte Wiedereinsetzung auf.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/neuerlicher-verfahrenshilfeantrag-unterbricht-die-frist-auch-bei-geaenderten-verhaeltnissen-nicht-ein-weiteres-mal/)

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