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Neues Gewährleistungsrecht: „Erhebliche Unannehmlichkeiten“ der Mängelbehebung

 
 

Der Käufer einer Eigentumswohnung begehrte von der Verkäuferin Preisminderung in Höhe von € 101.894,96 wegen Mängeln des mitgekauften Dachgartens, die er selbst beheben ließ.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil der Käufer die Verkäuferin nicht zunächst zur Verbesserung aufgefordert habe. Das Berufungsgericht sprach dem Käufer € 94.800 zu; dieser sei gemäß § 932 Abs 4 ABGB zur sofortigen Preisminderung berechtigt, weil eine von der Verkäuferin veranlasste Sanierung für ihn mit „erheblichen Unannehmlichkeiten“ verbunden gewesen wäre.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Verkäuferin Folge und verwies die Rechtssache (zur Auseinandersetzung mit den Behauptungen des Käufers, die Verkäuferin sei zur Verbesserung nicht bereit gewesen bzw es sei eine grundsätzliche Einigung auf Preisminderung erfolgt) an das Berufungsgericht zurück. Er befasste sich insbesondere mit dem Begriff der „erheblichen Unannehmlichkeiten“ nach neuem Gewährleistungsrecht als Voraussetzung für eine sofortige Preisminderung (also ohne der Verkäuferin die Möglichkeit einer Mängelbeseitigung zu gewähren) und verneinte das Vorliegen dieser Voraussetzung im konkreten Fall.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/neues-gewaehrleistungsrecht-erhebliche-unannehmlichkeiten-der-maengelbehebung/)

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