Neues Kartell-Verfahrensrecht der europäischen Gemeinschaft ab 1. 5. 2004 hat Auswirkungen auf das nationale Kartellrecht
Mehrere inländische Unternehmer, die Wärmedämmverbundsysteme herstellen und einen inländischen Marktanteil von rund 80% erreichen, haben vereinbart, ihren Geschäftspartnern zukünftig gleichlautende allgemeine Geschäftsverbindungen aufzuerlegen. Sie haben beim Kartellgericht beantragt, diese wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung als volkswirtschaftlich gerechtfertigtes und daher zulässiges Kartell gemäß § 23 KartG zu genehmigen.
Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat die Zurückweisung des Antrags bestätigt.
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen von Unternehmen können dann, wenn sie – wie im Anlassfall – geeignet sind, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen, weder von nationalen Kartellbehörden noch von der Kommission vor ihrer Durchführung auf ihre Zulässigkeit hin überprüft werden. Die beteiligten Unternehmen müssen künftig vielmehr auf ihr eigenes Risiko hin selbst beurteilen, ob die Vereinbarung nach den kartellrechtlichen Vorschriften der EU zulässig ist oder nicht.