Neues zum „Diesel-Abgasskandal“
Ist im Fahrzeug des Übernehmers ein „Thermofenster“ verbaut, trägt der Übergeber die Beweislast dafür, dass eine solche Einrichtung unter eine Verbotsausnahme fällt.
Der Kläger kaufte von der beklagten Autohändlerin am 9. 12. 2011 einen Neuwagen mit einem Motor, der vom „Dieselskandal“ betroffen ist. Die ursprünglich darin verbaute Umschaltlogik wurde durch ein Software-Update entfernt. Es ist aber ein „Thermofenster“ programmiert.
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Kaufvertrags und die Zahlung des Kaufpreises, abzüglich eines von ihm berechneten Benützungsentgelts.
Das Berufungsgericht ging von einer Haftung des Übergebers aus und hob das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichts auf.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diesen Aufhebungsbeschluss im Ergebnis.
Er lehnte die Ansicht des Berufungsgerichts ab, nach der Unklarheiten über mögliche Auswirkungen des Software-Updates auf das „sonstige Fahrzeugverhalten“ des PKW zu Lasten des Übergebers gingen. Dabei handelt es sich nicht um denselben Mangel (die Umschaltlogik). Für Mängel, die durch Verbesserungsmaßnahmen in einem anderen Bereich hervorgerufen worden sein sollen, bleibt es bei der Beweislast des Übernehmers. Unstrittig ist aber, dass der Motor mit einem „Thermofenster“ arbeitet. Dabei handelt es sich um eine grundsätzlich verbotene Abschalteinrichtung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Das Vorliegen einer Verbotsausnahme hat der Übergeber nachzuweisen.