Neuwagen und Hagelschaden
Die Rechtsansicht, dass ein reparierter Wagen nach einem massiven Hagelschaden dem geschuldeten Kaufgegenstand „Neufahrzeug“ nicht entspricht, ist jedenfalls vertretbar.
Die klagende Autohändlerin verkaufte dem Beklagten ein Neufahrzeug Hyundai i40 Premium 1,6 GDI um den Preis von 26.940 EUR. Das von der Klägerin bestellte Fahrzeug konnte nicht rechtzeitig geliefert werden, weil es beim Transport zu einem massiven Hagelschaden mit jeweils ca 150 bis 200 Dellen an Motorhaube und Dach kam. Die Klägerin ließ den Hagelschaden (durch Herausdrücken der Dellen und Austausch der Dachzierleisten) ordnungsgemäß um 1.080 Euro reparieren. Von den Dellen war nichts mehr zu sehen, zumindest eine beschädigte Zierleiste bei einer Tür wurde jedoch nicht getauscht. Mit dem Hinweis auf die noch sichtbaren Schäden und den Umstand, dass er einen Neuwagen und kein Fahrzeug mit Hagelschaden bestellt habe, verweigerte der Beklagte die Annahme. Er lehnte auch die angebotene Kompensation (vier Winterreifen gratis) ab und trat schließlich vom Kaufvertrag zurück.
Die Klägerin begehrte über 6.000 Euro Ersatz des ihr durch den Rücktritt entstandenen Schadens. Das Fahrzeug habe nur einen Bagatellschaden aufgewiesen, der zu keiner Wertminderung geführt habe.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Beklagte sei vom Vertrag berechtigt zurückgetreten, weil die angebotene Leistung nicht dem Vertragsgegenstand (Neuwagen) entsprochen habe.
Der Oberste Gerichtshof wies die dagegen gerichtete Revision der Klägerin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Er verwies darauf, dass die mit der Beurteilung des Gegenstands eines Kaufvertrags verbundene Frage, ob ein Verkäufer auf die bedungene Weise erfüllt hat, stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist daher im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage bildet. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der von der Klägerin angebotene reparierte Wagen aufgrund des massiven Hagelschadens mit mindestens 300 Dellen auf mehreren Karosserieteilen und der nicht ausgetauschten Zierleiste dem geschuldeten Kaufgegenstand „Neufahrzeug“ nicht entspricht, ist jedenfalls vertretbar und bedarf keiner Korrektur. Der Standpunkt der Vorinstanzen deckt sich dabei auch mit der ÖNORM V 5051, die in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Konkretisierung von Vertragspflichten herangezogen wird und die den Begriff „fabriksneu“ (synonym mit „Neuwagen“) dahin definiert, dass eine Vorschadens- und Mängelfreiheit vorliegen müsse. Demnach sei eine solche bei einer „Korrektur vielfacher geringfügiger Eindrückungen auf mehreren Karosserieteilen … keinesfalls“ gegeben.