Nicht jeder Reitunfall führt zu einer Haftung des Reitschulbetreibers
Das nicht immer kalkulierbare Verhalten eines Pferdes, das zum Sturz des Reiters führen kann, stellt ein typisches Risiko des Reitsports dar.
Die Klägerin nahm Reitstunden in der Reitschule des Beklagten, wo ihr auch das Pferd zur Verfügung gestellt wurde. Sie wurde schwer verletzt, als das Pferd nach Durchführung eines „Rollback“ beim Angaloppieren eine plötzliche Ausreißbewegung nach rechts machte und mit der Klägerin zu Boden stürzte. Hinweise darauf, dass das Pferd vor dem Unfall auffällig geworden wäre und als Schulpferd ungeeignet war, gab es nicht.
Der Oberste Gerichtshof billigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, die die Haftung des Reitschulbetreibers für den Reitunfall verneinten: Die Reitschule ist zwar verpflichtet, die Kunden auf besondere Eigenschaften des Pferdes, wie etwa starkes Temperament oder häufiges Ausschlagen, aufmerksam zu machen, das mit dem Reitsport verbundene Risiko lässt sich aber nicht ganz ausschalten. Pferde sind keine Maschinen, sondern Lebewesen, deren Verhalten nicht immer kalkulierbar ist.