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Nichtanrechnung von Vordienstzeiten bei wissenschaftlichen Mitarbeitern der Universitäten unionsrechtskonform

 
 

Eine unionsrechtskonforme Auslegung des Kollektivvertrags der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten verlangt nicht, dass bei der gehaltsmäßigen Vorrückung von wissenschaftlichen Mitarbeitern auf sogenannten „postdoc-Stellen“ berufseinschlägige Vordienstzeiten berücksichtigt werden müssen.

Der Betriebsrat der beklagten Universität begehrt die Feststellung, dass bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern bei der Vorrückung nach dem Kollektivvertrag der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten gleichwertige Tätigkeiten als „PostDoc“ auch dann zu berücksichtigen/anzurechnen sind, wenn diese Tätigkeiten von Mitarbeitern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, an Universitäten oder vergleichbaren Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Österreich erbracht worden sind.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge und hielt dazu fest:

Eine im Kollektivvertrag vorgesehene generelle Nichtberücksichtigungen von berufseinschlägigen Vordienstzeiten bei der Vorrückung für alle Mitarbeiter begründet keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten. Auch der EuGH unterscheidet zwischen Vordienstzeiten und Dienstzeiten. Ein Entlohnungssystem, das an die Dauer der Beschäftigung beim aktuellen Arbeitgeber ein höheres Entgelt knüpft, stellt keine Behinderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar. Aufgrund der bestehenden Rechtsprechung besteht kein Grund für eine Vorlage an den EuGH.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/nichtanrechnung-von-vordienstzeiten-bei-wissenschaftlichen-mitarbeitern-der-universitaeten-unionsrechtskonform/)

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