Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Nichtigkeit einer Vereinbarung zwischen Umwidmungswerber und Gemeinde

 
 

Der Verzicht eines Umwidmungswerbers auf allfällige Schadenersatzansprüche wegen unterbliebener Bodenuntersuchungen in verlässlichem Ausmaß ist gesetzwidrig und deshalb nichtig, wenn die Gemeinde die Umwidmung von der Abgabe des Verzichts abhängig machte.

Eine Tiroler Gemeinde war mit einem Wunsch auf Umwidmung eines Grundstücks in Bauland, das im Nahbereich einer früheren Hausmülldeponie lag, deren Grenzen nicht mehr exakt feststellbar waren, konfrontiert. Nach Probegrabungen nur in einem Teilbereich des Grundstücks, die keinen Hausmüll zu Tage brachten, machte die Gemeinde – ohne weitere Bodenuntersuchungen – die Umwidmung von einer Erklärung des Umwidmungswerbers abhängig, auf allfällige Ansprüche gegenüber der Gemeinde aus der Beschaffenheit und dem Untergrund des Grundstücks zu verzichten, die dieser tatsächlich abgab und von der Gemeinde angenommen wurde.

Später zeigte sich beim Versuch der Bebauung des gewidmeten Grundstücks durch dessen Käufer, dass es durch ehemalige Müllablagerungen so verunreinigt und kontaminiert ist, dass eine Bebauung unmöglich erscheint. Deshalb erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag mit dem Umwidmungswerber und verlangte ua die Rückzahlung des Kaufpreises. Das nahm der Umwidmungswerber zum Anlass, die Gemeinde auf Feststellung der Unwirksamkeit der Verzichtsvereinbarung zu klagen.

Während die erste Instanz die Klage abwies, gab ihr das Berufungsgericht statt.

Der Oberste Gerichts teilte diese Rechtsansicht unter Hinweis auf das Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG. Mangels gesetzlicher Grundlage ua im TROG 2006 besteht kein Spielraum für privatrechtliches Handeln der Gemeinde, die dennoch die Ausübung ihrer hoheitlichen Vollzugsaufgaben (Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umwidmung) vom Zustandekommen einer privatrechtlichen Vereinbarung abhängig machte und damit im Ergebnis die von ihr zu tragenden Kosten weiterer (teurer), jedoch unterlassener Bodenuntersuchungen auf den Umwidmungswerber in der Form überwälzte, dass dieser das finanzielle Risiko allfälliger aus dieser Unterlassung resultierender Ersatzansprüche zu tragen hat. Mangels gesetzlicher Grundlager für dieses Vorgehen war der Vertragsabschluss gesetzwidrig, was seine Nichtigkeit zur Folge hat.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/nichtigkeit-einer-vereinbarung-zwischen-umwidmungswerber-und-gemeinde/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710