Notweg zur Bergstation einer Seilbahn
Ein Notweg kann auch für eine Wegstrecke zur Bergstation einer Seilbahn eingeräumt werden, die ihrerseits zum öffentlichen Wegenetz führt.
Die Antragsteller sind mehrere Eigentümer von Liegenschaften in einem in den 1960er Jahren an der Mittelstation einer damals bereits errichteten Seilbahn entstandenen Dorf, das aus jeweils ganzjährig benutzbaren Ferienwohnhäusern besteht. Seit der Stilllegung der alten Seilbahn 2019 gingen die Antragsteller zunächst über die nun strittige Wegfläche, die das Dorf mit der Bergstation einer anderen, neueren Seilbahn verbindet, bis ihnen dies der Antragsgegner (Eigentümer einer Liegenschaft, über die dieser Weg führt) untersagte.
Die Antragsteller beantragten, ihnen auf dem Weg zur Bergstation der neuen Seilbahn einen Notweg einzuräumen; sie könnten ihre Häuser im Winter sonst nicht mehr erreichen (im Sommer besteht eine Vereinbarung, aufgrund der sie eine rund 12 km lange Forststraße begehen und befahren können). Während des erstinstanzlichen Verfahrens gründeten mehrere Liegenschaftseigentümer einen Verein, der mit dem Antragsgegner Vereinbarungen über die Nutzung des strittigen Weges (auch mit Fahrzeugen) abschloss.
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab; ein Notweg könne nur für eine Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz begehrt werden, auf einen Weg (nur) zu einer Seilbahn (wie hier) sei das NWG nicht anwendbar.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs Folge, hob die Entscheidungen auf und verwies zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Aus dem NWG selbst geht nicht eindeutig hervor, ob ein Notweg auch für eine Wegstrecke zur Anbindung an ein anderes Transportmittel (hier eine Seilbahn), oder nur für die unmittelbare Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz eingeräumt werden kann. Die dem Gesetz zu entnehmenden Grundsätze sprechen dafür, dass eine (wie hier) wesentlich kürzere, weniger für andere Liegenschaftseigentümer belastende Anbindung der notleidenden Liegenschaften an das öffentliche Wegenetz – wie hier über die Bergstation einer Seilbahn – nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich des NWG herausfällt. Auch an einer nur mittelbaren Verbindung zum öffentlichen Wegenetz kann daher grundsätzlich ein Notweg eingeräumt werden.
Zu prüfen ist im Anlassfall noch die Frage, ob es den Antragstellern (im Rahmen der „Selbstvorsorge“ iSd § 2 Abs 1 NWG) zumutbar ist, dem von mehreren anderen Ferienwohnhaus-Eigentümern gegründeten Verein beizutreten, mit dem der Antragsgegner Vereinbarungen über die Nutzung der strittigen Wegfläche abgeschlossen hat. Eine solche zumutbare Alternative würde der Einräumung eines Notwegs entgegen stehen. Dies lässt sich aber ohne Feststellungen zur Beitrittsmöglichkeit, zu den damit verbundenen Kosten (in Relation zur begehrten Nutzung zur Erschließung der Ferienwohnhäuser im Winter) sowie zur damit verbundenen Rechtsposition der Liegenschaftseigentümer (als außerordentliche Mitglieder des Vereins) im Bezug auf die Nutzungsmöglichkeiten des Weges nicht abschließend beurteilen.