Nur kurze Verjährung für zu Unrecht eingehobene Miet- und Pachtbeträge
Für Bereicherungsansprüche auf Rückforderung zu Unrecht eingehobener periodisch wiederkehrender Zahlungen gilt die 3-jährige Verjährungsfrist.
Im Jahr 1994 nahm der Kläger eine Gastwirtschaft im Erdgeschoss eines Hauses von den Beklagten in Bestand. Das Bestandverhältnis wurde mit Räumungsvergleich zum 31. März 2008 beendet. Die vom Kläger erlegte Kaution wurde nicht zurückgezahlt.
Mit Klage vom 30. September 2008 begehrte der Kläger die Rückzahlung angeblich zu Unrecht gezahlter Betriebskosten und unzulässig überwälzter Investitionskosten.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren (schon) wegen Verjährung ab.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidungen. Er wies darauf hin, dass grundsätzlich auch Bereicherungsansprüche erst nach 30 Jahren verjähren. Dies gilt allerdings nicht für periodisch, das heißt jährlich oder in kürzeren Zeiträumen wiederkehrende Leistungen. Die Rückforderung solcher Leistungen verjährt bereits nach 3 Jahren. Dies trifft etwa auf rechtsgrundlos gezahlte Kreditzinsen oder von einem Netzbetreiber zu Unrecht eingehobene Gebrauchsabgaben zu. Für die Rückforderung zu Unrecht eingehobener Mietbeträge (vor allem Hauptmietzinse und Betriebskosten) ist in § 27 Abs 3 MRG ausdrücklich eine dreijährige Verjährungsfrist normiert. Von dieser Bestimmung sind alle Bereicherungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter erfasst. Der Lauf der Verjährung beginnt mit der Zahlung. Diese Regelung gilt analog ebenso für zu Unrecht eingehobene Pachtentgelte.