Oberster Gerichtshof bejaht Arzthaftung bei Sturz vom Operationstisch
Auch der Anästhesist als Erfüllungsgehilfe des Operateurs hat dafür Sorge zu tragen, dass der Patient nicht vom Operationstisch fällt.
Gegenstand des Revisionsverfahrens war allein die Haftung des beklagten Anästhesisten für einen Sturz der Klägerin vom sehr schmalen Operationstisch. Der operierende Arzt (der seine Haftung nicht mehr bestritt) hatte nach Beendigung des erfolgreichen Eingriffs den Operationssaal verlassen und die nur noch „relativ oberflächlich narkotisierte“ Patientin der Obhut des Beklagten und des Operationsgehilfen überlassen. Der Anästhesist hätte die Vitalparameter der Patientin zu überwachen gehabt. Er ließ die Klägerin jedoch für ca zwei bis drei Minuten mit nur einem Pfleger allein, sodass dieser den Sturz nicht verhindern konnte. Festgestellt wurde, dass bis zum „Ausschleusen“ eines Patienten aus dem Operationssaal neben dem Operationsgehilfen üblicherweise auch ein Arzt (ständig) beim Patienten bleibt.
Der Oberste Gerichtshof trat dem Standpunkt des Beklagten entgegen, nur für das ordnungsgemäße „Aufwachen“ der Patientin zuständig gewesen zu sein:
Wenn der Beklagte die Obsorgepflicht des Operateurs (dafür Sorge zu tragen, dass die Klägerin beim Erwachen nicht vom Operationstisch fällt) nicht übernehmen wollte, hätte er diesen auffordern müssen, weiter im Operationssaal zu bleiben. Nach den besonderen Umständen des Falls hätte der Anästhesist gerade hier mit unwillkürlichen Reaktionen der Klägerin beim Aufwachen rechnen müssen. Wie es auch nach seinen eigenen Angaben „Standard“ ist, hätte er die Klägerin daher (ununterbrochen) bis ins Aufwachzimmer zu begleiten gehabt.