Oberster Gerichtshof wies – nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte – Revision ohne Verbesserungsverfahren wegen Verspätung zurück
Beurteilt wurde der Fall, dass der Empfänger das Zustellstück noch am Tag der Verständigung von der beabsichtigten Hinterlegung, also noch vor Beginn der Abholfrist (gem § 17 Abs 3 2. Satz ZustG) ausgefolgt erhält.
Das Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Rechtsvertreter des Klägers am 7.2.2014 (= Freitag) ausgefolgt. Aus dem angeschlossenen Zustellnachweis geht hervor, dass es andernfalls am Postamt zur Abholung ab 10.2.2014 (= Montag) hinterlegt worden wäre. Die Revision gegen die Berufungsentscheidung brachte der Klagevertreter am 10.3.2014 (= Montag) persönlich und per FAX beim Erstgericht ein, nicht jedoch im Elektronischen Rechtsverkehr. Eine Bescheinigung, dass die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorlagen (§ 1 Abs 1c ERV 2006 idF BGBl II 2012/141), wurde nicht vorgenommen.
Der Oberste Gerichtshof hielt dazu fest, dass dem Empfänger das Zustellstück noch am Tag der Verständigung von der beabsichtigten Hinterlegung – also noch vor Beginn der Abholfrist – ausgefolgt wurde. Dieser Fall sei dahin zu beurteilen, dass kein zu heilender oder geheilter Zustellmangel vorliege. Vielmehr sei ein Sonderfall einer Zustellung am Postamt (nach neuer gesetzlicher Ausdrucksweise: bei der Geschäftsstelle des Zustelldiensts) nach § 24a Z 1 ZustG (Ort des Antreffens) anzunehmen, sodass bereits damit die Zustellung wirksam werde.
Eine Aktenrückstellung, um den einschreitenden Rechtsanwalt unter Fristsetzung zur Einbringung der Revision im Elektronischen Rechtsverkehr (oder zur Bescheinigung, dass die konkreten technischen Möglichkeiten hiefür ausnahmsweise nicht vorlagen) aufzufordern, konnte daher unterbleiben. Auch wenn der Klagevertreter eine Verbesserung fristgemäß vornähme, gälte sein Anbringen nämlich nur als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht (§ 85 Abs 2 ZPO). Damit würde sich an der Verspätung des Rechtsmittels aber nichts ändern, weil die vierwöchige Frist für die Einbringung der Revision (§ 505 Abs 2 ZPO) bereits am Freitag, dem 7.3.2014, und nicht erst am Montag, dem 10.3.2014, endete.