Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Obsorgestreit und Wegzug eines Elternteils mit dem Kind ins EU-Ausland: Wie wechselt die Gerichtszuständigkeit?

 
 

Vorgangsweise bei amtswegiger Übertragung der Zuständigkeit nach Art 15 der Verordnung (EG) 2201/2003 des Rates vom 27. 11. 2003 mit Zustimmung zumindest einer Partei.

Beabsichtigt das zuständige inländische Gericht die amtswegige Übertragung an ein Gericht eines anderen EU-Mitgliedstaates,  ist dieses zunächst um Übernahme zu ersuchen. Das Ersuchen ist in Form eines Beschlusses zu fassen, der von den Parteien, wenn sie die Voraussetzungen für eine Übertragung als nicht gegeben erachten, angefochten werden kann. Nach Rechtskraft ist das Ersuchen an das Gericht des anderen Staates zu übermitteln, das sich innerhalb von sechs Wochen für zuständig erklären kann. Mit dieser Erklärung geht die Zuständigkeit über. Das inländische Gericht hat dann in einem weiteren Beschluss seine Unzuständigkeit festzustellen. Auch dieser Beschluss kann angefochten werden. Zu überprüfen ist insoweit jedoch nur noch die Einhaltung der Formalvoraussetzungen für die Übertragung.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/obsorgestreit-und-wegzug-eines-elternteils-mit-dem-kind-ins-eu-ausland-wie-wechselt-die-gerichtszustaendigkeit/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710