Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
1. Für die Berufung der Schöffen und Geschworenen zu ihrem Amt ist stets jene Dienstliste heranzuziehen, die für den Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung gilt.
2. Zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist es nicht erforderlich, allen potentiellen Zuhörern während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung ein uneingeschränktes Betreten des Verhandlungssaals zu ermöglichen.
In einem vor einem Geschworenengericht geführten Strafverfahren wurde der Angeklagte des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.
Sein Verteidiger behauptete in der Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem eine nicht gehörige Besetzung des Gerichtes. Die Geschworenenbank sei unrichtig zusammengesetzt gewesen, denn für die im April 2007 (im zweiten Rechtgang) begonnene Hauptverhandlung waren Geschworene aus der für das zweite Quartal des Jahres 2007 gültigen Dienstliste herangezogen worden. Aus Sicht der Beschwerde hätten jedoch Laienrichter aus jener Dienstliste gewählt werden müssen, die für das letzte Quartal des Jahres 2006 galt, weil das Verfahren bereits im Dezember 2006 beim zuständigen Vorsitzenden angefallen war.
Der Oberste Gerichtshof entschied dazu, dass die Heranziehung der für das zweite Quartal 2007 geltenden Dienstliste für die im April 2007 begonnene Hauptverhandlung gesetzeskonform war. Denn aus mehreren Bestimmungen des Schöffen- und Geschworenengesetzes ergibt sich, dass die Geltungsdauer der Dienstliste stets mit der Tätigkeit des Laienrichters korreliert. Diese Tätigkeit der Laien beschränkt sich jedoch – anders als die Tätigkeit des Vorsitzenden, die bereits mit dem Aktenanfall beginnt – auf die Mitwirkung in der Hauptverhandlung. Somit ist bei der Berufung der Laienrichter stets jene Dienstliste heranzuziehen, die für den Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung gilt.
Weiters behauptete der Verteidiger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung. An den beiden ersten der insgesamt vier Verhandlungstage habe die Hauptverhandlung bis nach 15:30 Uhr gedauert; ab diesem Zeitpunkt sei aber das Tor zum Gerichtsgebäude versperrt gewesen, sodass der Zugang zum Verhandlungssaal für potentielle Zuhörer nicht mehr möglich gewesen sei.
Nach der Aktenlage erfolgte die Ausschreibung der Hauptverhandlung für die Tage vom 23. bis 27. April 2007, jeweils von 8:30 bis 15:30 Uhr. Tatsächlich dauerte die Hauptverhandlung am 23. April 2007 von 8:30 bis 16:30 Uhr, jene am 24. April 2007 von 8:30 bis 17:55 Uhr. Die Ladung einer Zeugin erfolgte für den 23. April 2007, 13:00 Uhr (ihre Vernehmung begann tatsächlich um 14:00 Uhr), jene der weiteren Zeugen für den 24. April 2007, 8:30 Uhr.
Der Oberste Gerichtshof erkannte, dass keine Verstoß gegen das Öffentlichkeitsprinzip vorlag. Denn Öffentlichkeit bedeutet nicht, dass der Zutritt zur Hauptverhandlung schlechthin allen interessierten Personen nach ihrem Belieben und ohne Begrenzung möglich ist. Es sind stets die Beschränkungen des Zutritts gestattet, welche die Raumverhältnisse und die Handhabung der Ordnung erfordern, wenn sie nur nicht soweit gehen, dass sie einem tatsächlichen Ausschluss der Öffentlichkeit gleichkommen. In diesem Sinn ist es nicht erforderlich, allen potentiellen Zuhörern während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung ein uneingeschränktes Betreten (und Verlassen) des Verhandlungssaals zu ermöglichen, vielmehr kann dies auf die Zeitpunkte des Aufrufs der Hauptverhandlung, der Aufrufe von Zeugen und Sachverständigen sowie von Unterbrechungen der Hauptverhandlung beschränkt werden. Dem Öffentlichkeitsgrundsatz wurde daher hinreichend dadurch Genüge getan, dass an beiden inkriminierten Verhandlungstagen von 8:30 bis 15:30 Uhr uneingeschränkt Zutritt gewährt und den anwesenden Zuhörern auch die weitere Teilnahme nach 15:30 Uhr ermöglicht wurde sowie dass bereits auf Grund des „Verhandlungsfahrplans“ für allfällige weitere Zuhörer keine plausible Veranlassung bestand, erst nach 15:30 Uhr Zugang zur Hauptverhandlung zu suchen.