Offensichtliche Verstöße gegen unionsrechtliche Bestimmungen grundlegenden Charakters können die Versagung der Anerkennung einer Schiedsklausel begründen
Die den Handelsvertretern nach der RL 86/653/EWG (Handelsvertreterrichtlinie) nach Vertragsbeendigung gewährten Ansprüche sind international zwingend. Einer Schiedsvereinbarung ist die Anerkennung zu versagen, wenn das darin von den Parteien gewählte Recht keine vergleichbaren Ansprüche kennt.
Die klagende Handelsvertreterin mit Sitz in Österreich macht Ansprüche nach Vertragsbeendigung geltend und hat sich zur Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts auf den Vermögensgerichtsstand (§ 99 JN) berufen. Die Beklagte, eine in den USA ansässige Gesellschaft, hat – unter anderem – die (internationale) Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts eingewendet. Die zwischen den Streitparteien getroffene Schiedsvereinbarung erfasse alle Forderungen und Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Mit dieser Vereinbarung („agreement“) hätten die Parteien eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung auf das Schiedsgericht in New York, aber auch eine gültige Wahl des dort geltenden Rechts getroffen.
Das Erstgericht wies die Klage unter Hinweis auf die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts zurück. Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge.
Der Oberste Gerichtshof änderte diese Entscheidungen ab und wies die Einreden der Beklagten zurück. Der als Handelsvertreterin vorwiegend im Gebiet der Europäischen Union tätigen Klägerin stehe nach der in Österreich umgesetzten Handelsvertreter-Richtlinie ein nicht abdingbarer Ausgleichsanspruch zu, der nach der Schiedsklausel in Verbindung mit der im „agreement“ getroffenen Wahl des New Yorker Rechts keine Beachtung finde. Die Versagung der Anerkennung der Schiedsklausel verbleibe damit als einzige Möglichkeit, den international zwingenden Anwendungsbereich dieser Richtlinie und die danach ergangenen Umsetzungsbestimmugen zugunsten des Handelsvertreters abzusichern.