OGH bekräftigt seine Rechtsprechung zu den Schranken des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht kein allgemeines Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber.
Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz sieht ein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber dann vor, wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz oder die – auf einer Einzelvereinbarung beruhenden – betrieblichen Pensionszusagen nicht übernimmt.
Im Anlassfall hat der Obersten Gerichtshof an seiner seit dem Jahr 2010 bestehenden Rechtsprechung, wonach (darüber hinaus) kein allgemeines Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber besteht, festgehalten.