OGH betont, dass die Einhaltung von Dienst- oder Standespflichten von Richterinnen und Richtern vom Disziplinargericht nur geprüft werden darf, wenn der Dienstgeber deren Verletzung bei ihm geltend macht.
Ein vom Strafgericht Verurteilter hatte seine Verurteilung als Pflichtverletzung daran beteiligter Richterinnen und Richter beurteilt und sich damit „direkt“ an den OGH als oberste Instanz in Richterdisziplinarsachen gewandt. Der OGH hat grundlegend klargestellt, dass Beschwerden von Beteiligten wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege bei den Vorsteherinnen und Vorstehern der Gerichte einzubringen sind und Anzeiger kein Recht auf Einschreiten des Disziplinargerichts haben.