OGH entscheidet „Budweiser“-Markenrechtsstreit
Wenn eine Marke nicht eingetragen hätte werden dürfen, ist beim Löschungsantrag auf die frühere Rechtslage abzustellen
Die tschechische Antragstellerin ist unter anderem die Inhaberin der Marke „Budweiser“ mit Priorität 1960, die US-amerikanische Antragsgegnerin ist unter anderem die Inhaberin der Marke „BUD“ mit Priorität 1996 bzw 1997. Die Marken sind jeweils für Waren der Klasse 32 (Bier) registriert.
Die Antragstellerin begehrte mit Antrag vom 25. 6. 1999 unter Berufung auf ihre älteren Marken die Löschung der Marken der Antragsgegnerin in Bezug auf die Waren der Klasse 32. Sie stützte ihren Löschungsantrag unter anderem auf einen völkerrechtlichen Vertrag vom 11. 6. 1976 zwischen der Republik Österreich und der CSSR. Nach dem Abkommen sei die Bezeichnung „Bud“ unabhängig davon geschützt, ob Verwechslungs- oder Irreführungsgefahr bestehe. Die Antragsgegnerin wandte unter anderem ein, dass die Tschechische Republik im Zuge des Beitritts zur Europäischen Union (1. 5. 2004) die Angabe „Bud“ im Beitrittsvertrag nicht gesichert habe.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, mit denen dem Löschungsantrag stattgegeben wurde. Nach gesicherter Rechtsprechung war die Bezeichnung „Bud“ zum Eintragungs- bzw Prioritätszeitpunkt (1996 bzw 1997), nicht aber zum Zeitpunkt der Entscheidungen der Vorinstanzen (2014 bzw 2016) geschützt. Bei einem auf § 33 MSchG gestützten Löschungsbegehren ist nach dem Willen des Gesetzgebers nur auf die damaligen Eintragungsvoraussetzungen und nicht auf spätere Änderungen der Rechtslage abzustellen, sodass auch die zwischenzeitige Rechtsänderung durch den EU-Beitritt Tschechiens irrelevant ist.