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OGH entscheidet im Streit zwischen Energieerzeugern und Netzbetreibern über die Zulässigkeit, Netzverlustentgelt nach Aufhebung der amtlichen Tarife für die Systemnutzung als Teil des vertraglich vereinbarten angemessenen Entgelts zu verrechnen

 
 

Einer subsidiären Regelung des grundsätzlich behördlich festgelegten Preises, den Netzbetreiber von Einspeisern für die Systemnutzung verlangen dürfen, in AGB für den Fall der Unwirksamkeit behördlicher Preisvorschriften steht weder ein gesetzliches Verbot, noch – bei der hier gegebenen Vereinbarung eines angemessenen Entgelts – Sittenwidrigkeit entgegen.

Die Klägerin ist ein Elektrizitätsunternehmen und betreibt Windkraftanlagen; der von ihr erzeugte Strom wird in das Verteilernetz der Beklagten eingespeist und von dort an Verbraucher verteilt.

Für die Lieferung elektrischer Energie bestehen preisrechtliche Tarifvorschriften. Für die Netznutzung in Form der Einspeisung stellte die Beklagte der Klägerin aufgrund der Novelle 2009 zur Systemnutzungstarife-Verordnung (SNT-VO) 2006 (als eine von mehreren Entgeltskomponenten) auch monatlich Netzverlustentgelt in Rechnung. Das Netzverlustentgelt soll jene Kosten abgelten, die dem Netzbetreiber aus dem Zukauf jenes Stroms erwachsen, den er zum Ausgleich von technisch unvermeidbaren Verlusten des übertragenen Stroms benötigt.

Dem Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen liegt eine Netzzugangsvereinbarung samt Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz zugrunde. Danach ist vereinbart, dass die Beklagtze im Falle der Aufhebung der amtlichen Regelung der Systemnutzungstarife dem Netzkunden jedenfalls den Netzzugang zu sachlichen und nichtdiskriminierenden Bedingungen und unter Zugrundelegung von an ihrem tatsächlichen Aufwand orientierten Kosten zu gewähren hat.

Mit Wirkung für das vorliegende Verfahren hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.9.2011 zu V 59/09 die SNT VO 2008 bis 2011 als gesetzwidrig auf.

Die Klägerin begehrte zuletzt 267.458,79 EUR samt Zinsen. Sie habe der Beklagten diesen Betrag als Summe der monatlich vorgeschriebenen Netzverlustentgelte der Jahre 2009 bis 2011 mit Vorbehalt der Rückforderung gezahlt und begehre nach Aufhebung der SNT-VO dere Rückerstattung aus dem Titel der Bereicherung.

Die Beklagte wendete zuletzt ein, ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen böten auch nach Wegfall der aufgehobenen Normen eine ausreichende Grundlage für die Zahlung der Netzverlustentgelte durch die Klägerin und beseitigten deren Rückforderungsanspruch.

Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen, die dem Klagebegehren teilweise Folge gaben, auf und verwies die Rechtssache zur neuterlichen Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurück.

Der Wegfall öffentlich-rechtlicher (Preis-)Regelungen (der  SNT VO 2009 bis 2011) ist grundsätzlich kein Hindernis dafür, über den öffentlich-rechtlich ungeregelten Sachverhalt eine privatrechtliche Vereinbarung innerhalb der Grenzen des rechtlich Erlaubten abzuschließen. Eine solche privatautonome Preisvereinbarung bei bestehendem behördlichen Preisregelungssystem für den Fall der Unanwendbarkeit der preisfestsetzenden Norm ist auch ex ante, also schon vor Eintritt dieser Bedingung, in allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig. Die AGB der Beklagten enthalten eine solche Vereinbarung mit dem Inhalt, den als verbindlich vereinbarten amtlichen Preis im Fall der Aufhebung der amtlichen Preisregelung durch den angemessenen Preis zu ersetzen, der sich am tatsächlichen Aufwand des Netzbetreibers orientiert. Dieser Preis ist im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ogh-entscheidet-im-streit-zwischen-energieerzeugern-und-netzbetreibern-ueber-die-zulaessigkeit-netzverlustentgelt-nach-aufhebung-der-amtlichen-tarife-fuer-die-systemnutzung-als-teil-des-vertraglich-v/)

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