OGH erhöht kartellrechtliche Geldbuße von 4.500 EUR auf 100.000 EUR
Die mangels Anmeldung verbotene Durchführung eines Zusammenschlusses ist auch dann, wenn sie fahrlässig erfolgt und die Unterlassung der Anmeldungen keinerlei negative Auswirkungen auf den Wettbewerb in Österreich hatte, kein „Kavaliersdelikt“ und mit spürbarer Geldbuße zu ahnden.
Ein Unternehmen, das als mittelbares Tochterunternehmen Teil eines großen deutschen Konzerns ist, hat 2007 die von ihm gehaltenen Gesellschaftsanteile an zwei ungarischen Speditionsunternehmen von jeweils 25,1 % auf 50 % erhöht. Dieses Zusammenschlussvorhaben wurde damals (nur) bei der ungarischen Wettbewerbsbehörde angemeldet, die die Zusammenschlüsse auch ohne Auflagen freigab. In Österreich wurde dieses Zusammenschlussvorhaben trotz gesetzlicher Anmeldepflicht (die beiden ungarischen Unternehmen haben 2006 auch in Österreich – wenn auch nur sehr geringe – Umsätze erwirtschaftet) nicht angemeldet. 2010 erwarb das Unternehmen sodann die restlichen Gesellschaftsanteile und meldete dies in Österreich an; die Amtsparteien haben keine Prüfungsanträge gestellt. Das Vollzugsverbot ist mit Wirkung vom 7. 7. 2010 weggefallen.
Die Bundeswettbewerbsbehörde stellte beim Kartellgericht den Antrag, über jenes Konzernunternehmen, das sämtliche Anteile am eingangs genannten Unternehmen hält, wegen verbotener Durchführung eines Zusammenschlusses zwischen 2007 und 2010 eine angemessene Geldbuße zu verhängen.
Das Kartellgericht verhängte eine Geldbuße von 4.500 EUR. Es stellte fest, dass die Zusammenschlusswerberinnen zwar ein auf Kartellrecht spezialisiertes ungarisches Büro einer international tätigen Rechtsberatungskanzlei beigezogen und diesem einen umfassenden Beratungsauftrag erteilt haben. Eine umfassende Übersicht über die vom mittelbaren Tochterunternehmen und ihren Obergesellschaften auf weltweiter Ebene erzielten Umsätze und/oder der Umsätze in allen Ländern, wo die Geschäftstätigkeiten entfaltet wurden, wurde nicht abgefragt und daher auch nicht übermittelt. Das Verschulden der Antragsgegnerin sei gering. Zwar dürfe aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht gänzlich von der Verhängung einer Geldbuße abgesehen werden, doch könne mit einer solchen das Auslagen gefunden werden, die sich an der dreifachen Anmeldegebühr orientiere.
Die Bundeswettbewerbsbehörde beantragte in ihrem Rekurs, eine Geldbuße von 4.996.300 EUR zu verhängen (dies sei 0,17 % der Höchststrafe).
Der Oberste Gerichtshof erhöhte die Geldbuße auf 100.000 EUR.
Von einem international tätigen Unternehmen sind Kenntnisse der Grundzüge des europäischen Fusionsrechts zu erwarten; dazu zählt auch das Wissen, dass es für die Frage der Anmeldebedürftigkeit eines Zusammenschlussvorhabens im Bereich der Europäischen Union insbesondere auf die weltweit und in den einzelnen Mitgliedstaaten erzielten Umsätze ankommt. Der Auftrag eines Unternehmens an eine Anwaltskanzlei zur kartellrechtlichen Überprüfung eines Zusammenschlussvorhabens begründet kein Vertrauen auf dessen Zulässigkeit, wenn das Unternehmen leicht erkennen kann, dass die Prüfung nicht umfassend erfolgt ist.
Im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ist die Geldbuße unter Berücksichtigung sowohl des generalpräventiven als auch des spezialpräventiven Aspekts der Sicherstellung der Einhaltung der Anmeldungspflichten auch in Fällen, in denen die Unterlassung keine tatsächlichen wettbewerblichen Auswirkungen auf den Markt nach sich zieht, mit 100.000 EUR auszumessen.