OGH hebt Schuldsprüche in der Telekom-Affäre auf und verweist an erste Instanz zurück
Aus den Wechselwirkungen zwischen Strafrecht und Gesellschaftsrecht ergeben sich komplexe Fragestellungen.
Eine AG war Alleingesellschafterin einer GmbH. Diese wiederum war Komplementärin einer GmbH & Co KG, deren Kommanditistin zugleich die AG war.
Ein Mitglied des Vorstands der AG erteilte den beiden Geschäftsführern der GmbH die „Weisung“, namens der GmbH & Co KG aus deren Vermögen eine an diese von einer dritten Gesellschaft gestellte Rechnung über rund 120.000 Euro zu bezahlen. Die Geschäftsführer veranlassten daraufhin die entsprechende Geldüberweisung und unterließen jede selbständige Prüfung der Rechnung. Dieser in Wahrheit rechtsgrundlosen Zahlung – die letztlich als Parteispende Verwendung fand – stand weder für die AG noch für die GmbH (& Co KG) irgendein Nutzen gegenüber. Das Vorstandsmitglied wusste dies, während die Geschäftsführer völlig vorsatzlos handelten.
Die drei Angeklagten – (a) ein Bereichsleiter der AG, (b) ein Geschäftsführer einer Partei und (c) die Geschäftsführerin der dritten Gesellschaft – förderten die beschriebenen Vorgänge, indem Ersterer dem Zweiteren und dieser sodann Letzterer den Inhalt der erwähnten, von ihr zu erstellenden Scheinrechnung sowie die Daten der Rechnungsempfängerin mitteilte; letztere Angeklagte schließlich, indem sie die erwähnte Scheinrechnung namens der von ihr vertretenen Gesellschaft an die GmbH & Co KG ausstellte.
Diese Verhaltensweisen der Angeklagten beurteilte das Erstgericht rechtlich als Beiträge sowohl (1.) zu einer auf Ebene der AG begangenen Untreue deren Vorstandsmitglieds (in Gestalt der dargestellten Weisungserteilung an die Geschäftsführer der Tochtergesellschaft) als auch (2.) zu einer auf Ebene der GmbH & Co KG begangenen Untreue der beiden Geschäftsführer der GmbH (in Gestalt der Freigabe der betreffenden Zahlung).
In Stattgebung der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten hob der Oberste Gerichtshof die gegen sie ergangenen Schuldsprüche auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.
Zur Aufhebung kam es, weil nach dem Urteilssachverhalt (1.) das Verhalten des Vorstandsmitglieds („Weisung“ an die Geschäftsführer der Tochtergesellschaft) nicht unmittelbar zu einem Schaden der von ihm vertretenen AG führte und (2.) die Geschäftsführer der GmbH ihre Befugnis – mangels Vorsatzes – nicht im Sinn des § 153 StGB „missbrauchten“; die rechtliche Annahme sonstigen Beitrags der Angeklagten zu einer Untreue (sei es des Vorstandsmitglieds, sei es der Geschäftsführer) war auf dieser Grundlage verfehlt.
Zur Zurückverweisung kam es, weil im Ersturteil Feststellungen für eine mögliche andere rechtliche Beurteilung fehlten.
Im weiteren Verfahren können – je nach der im zweiten Rechtsgang zu schaffenden Feststellungsgrundlage – Freisprüche oder Schuldsprüche wegen Betrugs oder (wiederum) Schuldsprüche wegen (sonstigen Beitrags zur) Untreue in Betracht kommen.