OGH missbilligt Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Lebensversicherern
Der Oberste Gerichtshof war in den letzten Monaten mehrfach mit jeweils vom Verein für Konsumenteninformation erhobenen Verbandsklagen befasst, die in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) von Lebensversicherern enthaltene Klauseln zum Gegenstand hatten.
Davon haben die jeweils am 17. 1. 2007 ergangenen Entscheidungen zu 7 Ob 131/06z, 7 Ob 140/06y und 7 Ob 173/06a klassische (kapitalbildende) Lebensversicherungen betroffen, während sich die in den Entscheidungen zu 7 Ob 23/07v und 7 Ob 233/06z (jeweils vom 9. 5. 2007), 7 Ob 4/07z (vom 30. 5. 2007) und 7 Ob 82/07w (vom 20. 6. 2007) zu beurteilenden Klauseln jeweils auf fondsgebundene Lebensversicherungen bezogen. Ebenso wie von den Vorinstanzen wurden diverse, in den einzelnen AVB dieser Lebensversicherer enthaltene Klauseln – insbesondere wegen mangelnder Festsetzung und Offenlegung bzw Nachvollziehbarkeit der die Versicherungsnehmer treffenden Gesamtkostenbelastungen (Abschlusskosten, Rückkaufsabschläge, Stornoabzüge etc) – vom Obersten Gerichtshof für intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG) oder sonst gesetzwidrig (§ 176 Abs 4 VersVG) beurteilt. Der Oberste Gerichtshof sah es dabei auch in keinem der bisher entschiedenen Fälle für notwendig, beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ein Vorabentscheidungsverfahren (wegen Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG) gemäß § 234 EG einzuleiten. Den jeweiligen beklagten Lebensversicherern wurde daher verboten, diese oder sinngleiche Klauseln zu verwenden; auch den Begehren auf Urteilsveröffentlichung wurde stattgegeben.
Im Einzelnen können die Klauseln und die Erwägungen des OGH den Volltexten der zitierten Entscheidungen im RIS entnommen werden. Speziell in der jüngsten Entscheidung 7 Ob 82/07w hat der Oberste Gerichtshof seine bisherigen Judikate übersichtlich und zusammenfassend dargestellt.
Zum Volltext 7 Ob 82/07w im RIS
Zum Volltext 7 Ob 131/06z im RIS
Zum Volltext 7 Ob 140/06y im RIS
Zum Volltext 7 Ob 173/06a im RIS
Zum Volltext 7 Ob 23/07v im RIS
Zum Volltext 7 Ob 233/06z im RIS
Zum Volltext 7 Ob 4/07z im RIS