OGH missbilligt missbräuchliche Klauseln in Vertragsformblättern einer auf Autokredite, Cash-Kredite und Kleinkredite spezialisierten Bank
Die Beklagte ist ein auf Autokredite, Cash-Kredite und Kleinkredite spezialisiertes Kreditunternehmen und verwendet beim Abschluss von Verträgen Vertragsformulare, die ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten. Die Klägerin, eine nach § 29 KSchG klageberechtigte Partei, macht mit Verbandsklage Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen KSchG und ABGB geltend. Die Beklagte habe die Verwendung von insgesamt 42 Klauseln in ihren Vertragstexten zu unterlassen.
Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Sie hatten die Beklagte schuldig erkannt, die beanstandeten Klauseln oder sinngleiche Klauseln zu verwenden und sich auf derartige Klauseln – soweit unzulässigerweise vereinbart- zu berufen; auch dem Begehren auf Urteilsveröffentlichung war stattgegeben worden.
Wegen des Umfangs der betroffenen Klauseln wird von deren Wiedergabe abgesehen; sie können ungekürzt dem Volltext der Entscheidung im RIS entnommen werden.