OGH missbilligt missbräuchliche Klauseln in von gewerblichen Vermietern verwendeten Mietvertragsformularen
Erfolgreiche Verbandsklage gegen eine Fachgruppe im Sinn des Wirtschaftskammergesetzes 1998, die Empfehlung dreier Klauseln in für den Abschluss von Mietverträgen wegen Verstößen gegen zwingende Gesetzesbestimmungen des KSchG und des ABGB zu unterlassen.
Die Klägerin als nach § 29 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) klageberechtigte Stelle begehrte mit Verbandsklage, die Beklagte – eine zur Vertretung ihrer Mitglieder berufene Fachgruppe im Sinne des Wirtschaftskammergesetzes 1998 – schuldig zu erkennen, die Empfehlung dreier Klauseln in für den Abschluss von Mietverträgen empfohlenen Vertragsformblättern wegen Verstößen gegen zwingende Gesetzesbestimmungen des KSchG und des ABGB zu unterlassen.
In Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erkannte der Oberste Gerichtshof die Beklagte schuldig, die Empfehlung von zwei – im Revisionsverfahren noch strittigen – Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und / oder Vertragsformblättern, die eine Zustimmung des Mieters zum Abschluss bestimmter Versicherungsverträge sowie die Pflicht des Mieters vorsehen, Einrichtungen und Geräte in Stand zu halten und gegebenenfalls zu erneuern, zu unterlassen. Außerdem wurde die Beklagte verurteilt, den Urteilsspruch zu veröffentlichen.
Von der Wiedergabe des Inhalts der Klauseln wird im Rahmen der hier veröffentlichten Verfahrenszusammenfassung abgesehen; die Klauseln können ungekürzt dem Volltext der Entscheidung im RIS entnommen werden (siehe Link).